Verband elektronische Rechnung Der Expertenverband der deutschen E-Invoicing Branche

Entwurf eines Gesetzes über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen vom Bundeskabinett verabschiedet

Von: Stefan Groß und Philipp Matheis

Mit Datum vom 13. Juli 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen verabschiedet (der Entwurf des E-Rechnungs-Gesetzes ist hier verfügbar). Ausgangspunkt ist die Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014, die im Wesentlichen eine Verpflichtung aller öffentlichen Auftraggeber vorsieht, elektronische Rechnungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anzunehmen und zu verarbeiten und auf diese Weise zugleich das Aufkommen elektronischer Rechnungen insgesamt zu vergrößern. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums des Inneren soll die Richtlinie in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. Damit soll für alle öffentlichen Auftraggeber des Bundes, für Sektorenauftraggeber sowie für Konzessionsgeber gleichermaßen eine verbindliche Rechtsgrundlage zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen geschaffen werden.

Während die EU-Richtlinie lediglich die Verpflichtung zur Annahme und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen ausschließlich für den sogenannten „oberschwelligen“ Vergabebereich regelt, bezieht der Gesetzentwurf betragsunabhängig alle Rechnungen unabhängig vom Wert des vergebenen Auftrags in seinen Anwendungsbereich ein. Dies ist insbesondere aus Sicht der rechnungsstellenden Unternehmen positiv zu werten, wäre es gerade nicht praktikabel, die Form der Rechnungsstellung von einer vorherigen Prüfung des Auftragswerts abhängig zu machen. Die für die Rechnungsannahme technischen Voraussetzungen sollen ergänzend durch das Europäische Normierungsgremium CEN bis spätestens 27. Mai 2017 definiert werden. Dabei ist die Festlegung einer europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung vorgesehen, welche ein semantisches Datenmodell für die Kernbestandteile einer elek-tronischen Rechnung enthalten soll.

Wesentliches Element des Gesetzentwurfs ist die Definition des Begriffs der elektronischen Rechnung. Hier führt der Gesetzentwurf aus, dass lediglich solche Rechnungen erfasst werden, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, sodass ihre automatische und elektronische Verarbeitung möglich ist. Entsprechend wird ein Format vorausgesetzt, welches die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. Der Aussteller der elektronischen Rechnung darf also nur erwarten, dass diese von der öffentlichen Verwaltung (bzw. den sonstigen im Gesetz genannten Auftraggebern) akzeptiert wird, wenn seine Rechnung sämtliche relevante Daten zumindest auch in strukturierter Form vorhält. Insoweit werden durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Definition der elektronischen Rechnung sogenannte hybride Rechnungsformate (Bild- und Datenkomponente) jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Teil der Rechnungen den Vorgaben der Legaldefinition entspricht.

Rechtlich zulässig sind damit Rechnungsformate, die ausschließlich aus strukturierten Daten bestehen sowie Rechnungsformate, die teilweise aus einem strukturierten Format sowie teilweise aus einer Bilddatei bestehen, wie dies beispielsweise beim ZUGFeRD-Format der Fall ist. Reine Bilddateien wie PDF-Rechnungen hingegen, erfüllen die Begriffsdefinition des vorliegenden Gesetzesentwurfs nicht. Die Neuregelung sieht zudem vor, dass die Bundesregierung künftig per Rechtsverordnung weitere Detailanforderungen bzgl. die elektronische Rechnungsstellung, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie die Verbindlichkeit der elektronischen Form regeln kann. Ein Entwurf für eine solche Verordnung liegt derzeit noch nicht vor.

Im Kontext der Umsetzung ist auf das korrespondierende Steuerungsprojekt des IT-Planungsrates zu verweisen, in welchem neben den rechtlich-organisatorischen auch technische Fragestellungen bearbeitet werden, um die von der EU-Kommission eröffneten Freiheitsgrade nationaler Umsetzung festzulegen. Die Projektierung sieht als wesentlichen Meilenstein dabei auch die Erprobung des Standards vor, in welche alle Akteure einbezogen werden sollen. Hierzu soll ein Planspiel durchgeführt werden, welches in begrenztem Umfang die Realität und die damit einhergehenden Frage- und Problemstellungen vorwegnehmen soll.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass von dem Gesetzentwurf eine durchwegs positive Wirkung für die Fortentwicklung und Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung zu erwarten ist. Insbesondere die Bezugnahme auf strukturierte Daten  sowie die betragsunabhängige Anwendung weisen dabei in die richtige Richtung. Auch das Vorhaben, das Gesetz in einem Planspiel vorab zu validieren, ist durchwegs zu begrüßen.


Laden Sie sich den Beitrag als PDF herunter:

Sie möchten immer auf dem Laufenden bleiben?

Dann nutzen Sie doch einfach unseren praktischen Newsletter-Service. Einfach bevorzugte Mailingliste(n) wählen, die eigene E-Mail-Adresse eintragen und absenden. Nach erfolgreicher Bestätigung Ihrer Registrierung erhalten Sie bis auf Widerruf den gewählten Newsletter-Service.