Rechnungssteller öffentlicher Auftraggeber des Bundes sind nach § 4 ERechV in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Onlinezugangsgesetzes (OZG) verpflichtet, ein Verwaltungsportal für die elektronische Rechnungsstellung an Bundesbehörden zu verwenden.
Die Vorgaben für öffentliche Auftraggeber der Länder und Kommunen sind dagegen von der jeweiligen Landesgesetzgebung abhängig und noch nicht abschließend geregelt.