Alle Informationen, die erforderlich sind um den empfangenen Rechnungsinhalt (inkl. Strukturinformationen) belegen zu können, sind relevant. Dabei ist die “Eingangsrechnung” in dem Format vorzuhalten, in dem sie empfangen wurde (wenn elektronisch, dann auch im ursprünglichen Format).
Detaillierte Angaben liefert das BMF-Schreiben vom 14.11.2014.