Hierbei handelt es sich um eine Rechnung, welche vom Leistungsempfänger ausgestellt wird. Das neue ZRE des Bundes ist jedoch nur auf den Rechnungseingang ausgelegt, sodass ein Upload bzw. eine “Zustellung” an den Leistungserbringer derzeit nicht vorgesehen ist.
Aus diesem Grund spricht § 2 Abs. 3 ERechV auch vom Rechnungssteller und dem Rechnungsempfänger – und nicht vom Leistungserbringer bzw. Leistungsempfänger.