Verband elektronische Rechnung Der Expertenverband der deutschen E-Invoicing Branche

VeR begrüßt Entwurf des BMF-Schreibens zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung 

Verband elektronische Rechnung (VeR) zeigt sich zufrieden mit BMF-Vorschlag  

Berlin/München, im Juni 2024 – Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens veröffentlicht, das die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung für B2B-Geschäfte in Deutschland regeln soll. Dieser Entwurf wurde ausgewählten Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme bis 11.07.2024 übersandt. Als Expertenverband der deutschen E-Invoicing-Branche begrüßt der Verband elektronische Rechnung (VeR) die hierin enthaltenen Klarstellungen. 

Das BMF erläutert in seinem aktuellen Entwurf eines BMF-Schreibens die konkreten Regelungen zur E-Rechnung, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt werden sollen. So wird ab dem 1. Januar 2025 der Begriff der elektronischen Rechnung im Umsatzsteuergesetz (UStG) neu definiert und die formalen Anforderungen an elektronische Rechnungen spezifiziert 

BMF stellt klar: Nur das ist eine „echte“ E-Rechnung! 

Zukünftig müssen E-Rechnungen zwingend „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen“ werden und eine „elektronische Verarbeitung“ ermöglichen. Der VeR begrüßt diese Klarstellung.  

Im nun veröffentlichten Entwurfstext wird außerdem deutlich, dass die deutsche Finanzverwaltung die maschinelle Lesbarkeit einer übermittelten XML-Datei als völlig ausreichend betrachtet; ein zusätzliches menschenlesbares Dokument ist nach dem Willen des BMF somit nicht erforderlich. Hybride Formate wie ZUGFeRD bleiben dennoch zulässig, wobei der maschinenlesbare Teil Vorrang erhält. 

So werden in dem nun vorliegenden Schreiben sowohl die nationalen Formate XRechnung und ZUGFeRD als auch weitere europäische Formate wie FatturaPA und Factur-X als Beispiele genannt, die den neuen umsatzsteuerlichen Anforderungen entsprechen. Die Möglichkeit, branchenspezifische Erweiterungen („Extensions“) zu nutzen, um die E-Rechnung den jeweiligen Anforderungen anzupassen, wird ebenfalls durch das BMF hervorgehoben – und vom VeR ausdrücklich unterstützt. 

Mehr Klarheit bei Fragen der Übermittlung und Archivierung 

Die im Schreiben ebenfalls betonte Anforderung, dass der strukturierte Teil einer E-Rechnung in seiner ursprünglichen Form aufbewahrt und die Unveränderbarkeit sichergestellt werden müsse, soll insbesondere die maschinelle Auswertbarkeit durch die Finanzverwaltung gewährleisten. 

Hinsichtlich der Übermittlung von E-Rechnungen unterstützt der VeR die pragmatische Lösung des BMF, wonach ein E-Mail-Postfach – zumindest zur Einführung – als ausreichende Empfangsbereitschaft gilt. Weitere elektronische Übermittlungswege wie elektronische Schnittstellen oder Kundenportale bieten jedoch aus Sicht des BMF zusätzliche Flexibilität.  

„Wie erwartet hat das BMF zudem die Möglichkeit zur Beteiligung externer Dienstleister, so genannter E-Service-Provider, zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen explizit in den neuen Entwurf aufgenommen. Ein klares Statement, das noch einmal die Bedeutung der Service-Provider für einen besonders effizienten, reibungslosen und sicheren elektronischen Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen unterstreicht“, betont VeR-Vorstandsvorsitzender Ivo Moszynski. 

Auch an konkrete Regelungen zur Rechnungskorrektur und zu Gutschriften, die die verpflichtende Verwendung von E-Rechnungen betreffen, hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Entwurf klar und praxisnah formuliert. So soll die Berichtigung von E-Rechnungen künftig zwingend in der vorgeschriebenen Form erfolgen, um die Ordnungsmäßigkeit und den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Zudem kann die Weigerung eines Rechnungsempfängers, eine E-Rechnung anzunehmen, keine Ansprüche auf alternative Rechnungszustellungen begründen.  

Weitere Ausführungen finden sich zum Vorsteuerabzug. Hier sieht der BMF-Entwurf vor, dass im Falle der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, eine sonstige Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen soll. Gerade diese Vorschrift dürfte im Fortgang der Verbandsanhörungen für Diskussionsstoff sorgen, geht damit doch die Frage einher, an welche Vorgaben genau der Vorsteuerabzug geknüpft ist und ob das mit den restriktiven Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist. 

Der VeR wird den weiteren Prozess der Verbändeanhörung aktiv begleiten und steht zusammen mit anderen Verbänden in engem Austausch mit dem BMF, um sicherzustellen, dass die Interessen der deutschen Unternehmen und seiner Mitglieder weiterhin gehört und berücksichtigt werden. Mit der finalen Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist voraussichtlich im vierten Quartal 2024 zu rechnen. 

Über den Verband elektronische Rechnung (VeR)

Der 2009 gegründete Verband elektronische Rechnung (VeR) mit Sitz in München vertritt die Interessen von Dienstleistern im Bereich der elektronischen Rechnungs- und Dokumentenverarbeitung und diesen nahestehenden Unternehmen. Der Verband versteht sich damit als Sprachrohr der gesamten E-Invoicing-Wirtschaft. Im Auftrag seiner knapp 70 Mitglieder verfolgt der VeR das Ziel, E-Invoicing als Standard zu etablieren, sodass Unternehmen aller Größen einfach und sicher am elektronischen Rechnungsaustausch teilnehmen können.

Pressekontakt

Björn Berensmann, Pressestelle
Tel: +49 (0)89 95 45 754 51
Fax: +49 (0)89 95 45 754 69
E-Mail: presse@verband-e-rechnung.org

Verband elektronische Rechnung (VeR)
Schackstr. 2
80539 München


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