Verband elektronische Rechnung
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BMF präzisiert E-Rechnungsregelungen – Weg frei für den nächsten Schritt zum digitalen Meldesystem

VeR begrüßt Präzisierungen und sieht Chancen für weitere Schritte in Richtung Meldesystem

Mit der Veröffentlichung des neuen BMF-Schreibens zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung am 15. Oktober 2025 hat das Bundesfinanzministerium einen weiteren entscheidenden Schritt in Richtung einer flächendeckenden E-Rechnung und eines digitalen Meldesystems in Deutschland vollzogen.

Das Schreiben präzisiert und ergänzt das ursprüngliche Rundschreiben vom Oktober 2024 in zahlreichen Punkten. Besonders hervorzuheben sind:

  • die klare Definition von Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehlern (Rn. 6a, 6b, 35a),
  • die Erweiterung der Ausnahmen für Kleinunternehmer und die Anpassung der Überschrift 2.2.4,
  • die neuen Regeln zu Rechnungsberichtigung und Leistungsänderung (§ 17 UStG, Rn. 51a/b),
  • die Präzisierungen zur elektronischen Verarbeitung und zur Pflichtangabe im strukturierten Datenteil (Rn. 35),
  • sowie die Klarstellungen zu Aufbewahrung, GoBD-Verweis und Systemanforderungen (Rn. 60/61).

Diese Anpassungen schaffen mehr Rechtssicherheit und technische Klarheit für Unternehmen, Anbieter und öffentliche Verwaltung gleichermaßen. Sie verdeutlichen zugleich, dass Deutschland sich mit konsequenten Schritten auf den Aufbau eines nationalen, interoperablen Meldesystems zur Umsatzsteuer zubewegt.

Der nächste Schritt: Das deutsche Meldesystem zur Umsatzsteuer

Nach dem Abschluss der Grundlagenphase der E-Rechnungsregelung steht nun die zielgerichtete, praxisorientierte Ausarbeitung des Meldesystems im Fokus. Dabei gilt es nun, zentrale Fragen zeitnah zu diskutieren – und ergebnisorientiert zu beantworten:

  • Welches Modell soll das deutsche Meldesystem, für welches die E-Rechnung die technische Grundlage bildet, künftig abbilden? Ein nationales 5-Corner-Modell, ein an das französische Plattformmodell angelehntes System oder eine hybride Variante?
  • Welche Übertragungswege werden zugelassen – und bleibt der E-Mail-Versand weiter erlaubt oder wird er aus Sicherheits- und Nachverfolgbarkeitsgründen ausgeschlossen?
  • Welche Plattformen oder Dienstleister sollen und dürfen künftig die Übertragung der Rechnungs- und Meldedaten übernehmen – und welche Anforderungen an Zertifizierung und Qualifizierung müssen sie erfüllen, um Rechtssicherheit, Datensicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten?

„Mit dem neuen BMF-Schreiben liegen nun die dringend erwarteten Klarstellungen vor, die der Wirtschaft und den Anbietern helfen, die Umstellung auf die E-Rechnung geordnet vorzubereiten“, begrüßt Ivo Moszynski, Vorsitzender des VeR-Vorstandes, das nun veröffentlichte BMF-Schreiben. „Jetzt gilt es, den nächsten Schritt entschlossen zu gehen: Das Meldesystem so zu gestalten, dass es praxistauglich, interoperabel und sicher ist – und Finanzverwaltung wie Unternehmen aller Größen verlässlich entlastet.“

Der VeR wird diesen Prozess weiterhin aktiv begleiten und sich in die Ausgestaltung der kommenden BMF-Konsultationen und Fachgespräche einbringen – mit dem Ziel, dass E-Rechnung und Meldesystem gemeinsam ein tragfähiges Fundament für die digitale Umsatzsteuertransformation in Deutschland bilden.


Pressekontakt
Björn Berensmann, Pressestelle
Tel: +49 (0)89 95 45 754 68
Fax: +49 (0)89 95 45 754 69
E-Mail: presse@verband-e-rechnung.org

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