Verband elektronische Rechnung Der Expertenverband der deutschen E-Invoicing Branche

VeR befürchtet nationale und EU-weite Rechtsunsicherheit

Verband elektronische Rechnung (VeR) kommentiert Entwurf für Steuervereinfachungsgesetz

09.02.2011 – Die Bundesregierung hat am 2. Februar 2011 einen Entwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz beschlossen. Er sieht unter anderem vor, dass für elektronische Rechnungen künftig weder eine qualifizierte Signatur noch das EDI-Verfahren erforderlich sind – gültig für alle Umsätze nach dem 30. Juni 2011. Der VeR befürchtet, dass diese Gesetzesänderung ohne gleichzeitige klare Definition von alternativen Prüfprozessen für den elektronischen Rechnungsaustausch  zu rechtlicher Unsicherheit führen wird – sowohl national als auch auf EU-Ebene.

Der Gesetzentwurf knüpft an die EU-Vorgabe zur Neuregelung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie aus dem Juli 2010 an. Kernstück der EU-Regelung ist die rechtliche Gleichstellung von elektronischen Rechnungen und Rechnungen in Papierform. In Deutschland sollen nun ab dem 1. Juli 2011 elektronische Rechnungen, die etwa per E-Mail, als PDF- oder Textdatei übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Unternehmer müssen aber weiterhin die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung gewährleisten. Hier fordert der Gesetzentwurf  „innerbetriebliche Kontrollverfahren“, die einen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und der dazugehörigen Leistung herstellen.

Der Gesetzentwurf verpflichtet die Unternehmer allerdings nicht, das eingesetzte Kontrollverfahren zu dokumentieren. „Wir empfehlen jedoch Unternehmen, den Prüfprozess zeitnah zu dokumentieren – sonst kann es im Falle einer späteren Betriebsprüfung schwer werden, eine gesetzeskonforme Rechnungsprüfung nachzuweisen“, bemerkt VeR-Vorstandsmitglied Achim Kauffmann. Die Dokumentation ist insbesondere wichtig, da der Prüfprozess für die gesamte Dauer der Archivierungspflicht von zehn Jahren nachgewiesen werden muss. Zudem muss im Falle einer Umsatzsteuerprüfung der Datenzugriff ad hoc gewährt werden.

Die Änderungen zur elektronischen Rechnung sollen laut Nationalem Normenkontrollrat vier Milliarden Euro Entlastung für die Unternehmen bringen. Hier ist aber zu bedenken, dass dieses Einsparpotenzial voraussichtlich nur ausgeschöpft werden kann, wenn der Rechnungsempfänger strukturierte Daten automatisch weiterverarbeiten kann. Eine einfache E-Mail-Rechnung hingegen senkt zwar die Kosten für Papier, Porto und Druck, erfordert aber beim Empfänger gegebenenfalls eine manuelle Auswertung der Inhalte der PDF-Datei.

Positiv bemerkt der VeR, dass der Gesetzgeber die bislang zulässigen Verfahren –  elektronische Signatur und EDI-Verfahren – als beispielhafte Verfahren nennt, um Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit von elektronischen Rechnungen sicher zu stellen. Gerade EU-weit tätige Unternehmen werden nach Ansicht des VeR Lösungen für den elektronischen Rechnungsaustausch benötigen, die in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten. Während die beiden bewährten Verfahren standardisiert sind, werden sich die anderen Kontrollverfahren nur schwer europaweit vereinheitlichen lassen. „Die fehlende Standardisierung der Kontrollverfahren innerhalb der EU wird zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit führen“, prognostiziert Kauffmann.

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