Verband elektronische Rechnung Der Expertenverband der deutschen E-Invoicing Branche

BMF präsentiert Entwurf für Wachstumschancengesetz

Bundesministerium der Finanzen (BMF) legt Verbänden seinen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ vor.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für das sogenannte Wachstumsgesetz vorgelegt, mit dem die Wirtschaft gestärkt und das Steuersystem vereinfacht werden sollen.

Ein nötiger Schritt hin auf dem Weg zu einem digitaleren Deutschland, zu dem sich die deutsche Bundesregierung nicht zuletzt aufgrund der ViDA-Initiative der EU und dem zunehmenden Einsatz von CTC-Modellen (Continuous Transaction Controls) in immer mehr Nachbarstaaten wie Italien entschieden hat.

Der Entwurf ziele darauf ab, Investitionen zu fördern, kleine Unternehmen zu entlasten und unerwünschte Steuergestaltungen zu unterbinden, heißt es zu Beginn des fast 280 Seiten umfassenden Papiers.

 

Für die deutsche E-Invoicing-Branche – und nahezu alle deutschen B2B-Transaktionen – sieht der Entwurf folgende Hauptpunkte vor:

Keine Überraschung: Ab dem 1. Januar 2025 soll der Empfang von E-Rechnungen gemäß EN16931 für alle Empfänger im B2B-Bereich verpflichtend werden. Die hierzu nötige Sondergenehmigung wurde vom Europäischen Rat erteilt. Einer (wie vom BMF schon auf dem diesjährigen E-rechnung-Gipfel favorisierten) zweistufigen Einführung von zunächst obligatorischer E-Rechnung und späterer Verpflichtung zum Tax Reporting, steht damit seitens der EU nichts mehr im Wege.

Allerdings sieht der Entwurf einige, wenn auch wenige Ausnahmen vor: So solle die Verpflichtung zum elektronischen Rechnungsempfang weder für Rechnungen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV noch für Fahrausweise gemäß § 34 UStDV gelten.

Nach Willen des BMF soll zudem der bisherige Vorrang der Papierrechnung fallen, was die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von E-Rechnungen nicht mehr erforderlich machen würde. Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 sollen neben EN-konformen E-Rechnungsformaten (z.B. XRechnung und ZUGFeRD 2.x) auch andere digitale oder papierhafte Rechnungen weiter toleriert werden – Vorausgesetzt allerdings, dass der Empfänger dem Empfang zustimmt. Nach Ablauf dieser „Schonfrist“ soll diese Übergangsregelung dann zwei Jahre lang nur noch für digitale Rechnungsformate gelten – Papierrechnungen sollen nach dem Willen des BMF dagegen ab dem 1. Januar 2026 der Vergangenheit angehören.

Das bedeutet aber auch: Bestandsschutz für EDI für drei Jahre!

 

Die wichtigsten Aspekte zur E-Rechnung auf einen Blick:

• Ab dem 1. Januar 2025 ist der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 für alle verpflichtend.

• Der Europäische Rat hat die Zustimmung erteilt, und eine separate Einführung in Deutschland ist möglich.

• Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 € gemäß § 33 UStDV und für Fahrausweise gemäß § 34 UStDV.

• Die Priorität der Papierrechnung entfällt, und die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist nicht mehr erforderlich.

• Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 können zunächst noch andere E-Rechnungen, sofern der Empfänger zustimmt, sowie Papierrechnungen ausgestellt werden.

• Es besteht ein (impliziter) Bestandsschutz für EDI für drei Jahre.

 

So geht es nun weiter:

Der Zeitraum zur Anhörung der Verbände war bis zum 25. Juli 2023 angesetzt. Bereits im August soll eine Kabinettsabstimmung stattfinden, aus welcher schließlich ein entsprechender Regierungsentwurf hervorgehen soll. Der Bundestag wird das Gesetz voraussichtlich bereits in der ersten Lesung am 12. Oktober 2023 behandeln. Eine Anhörung im Finanzausschuss für den 16. Oktober 2023 ist ebenfalls bereits geplant. Die weiteren Lesungen im Bundestag sind bis zum 10. November 2023 vorgesehen. Im Bundesrat soll der Gesetzentwurf dann möglichst im November, spätestens jedoch im Dezember besprochen werden, was eine Veröffentlichung bereits zu Jahresbeginn 2024 wahrscheinlich macht.

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