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„Kleiner“ WCG-Kompromiss lässt hoffen – sogar mehr als es scheint

Milliardenschwere Mehreinnahmen durch bisher wenig beachtete E-Rechnungspflicht für B2B rücken damit in greifbare Nähe

### Breaking: Berlin, 23.02.2024, 9:45 Uhr: Bundestag stimmt Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zu ###


In der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2024 scheint es im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat zu einer tragbaren Einigung gekommen zu sein. Das deutlich „abgespeckte“ Wachstumschancengesetz (WCG) hielte damit nur noch ein direktes Entlastungsvolumen von knapp über drei Milliarden Euro für die deutsche Wirtschaft bereit.

Was von der breiten Öffentlichkeit jedoch bisher wenig zur Kenntnis genommen wurde: Eine mit den zahlreichen Streitpunkten im WCG bisher ebenfalls blockierte Änderung des Umsatzsteuergesetzes könnte schon bald erhebliche Steuermehreinnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe in die klammen Bundes-, Landes- und Gemeindekassen spülen. Vorausgesetzt, der nun offiziell beschlossene Kompromiss passiert im weiteren Verlauf zeitnah noch einmal am 23. Februar 2024 den Bundestag und am 22. März 2024 den Bundesrat.

Während Ersteres als relativ gesichert gilt, könnte die Beschlussfassung im Bundesrat noch einmal zur Zitterpartie werden. Denn gerade die immer noch nicht abschließend geklärte Frage zum „Agrar-Diesel“ schwebt auch weiterhin wie ein politisches Damokles-Schwert über der letztendlichen Entscheidung – und damit der benötigten Zustimmung – einiger Länderchefs.

Warum ist der Passus zur E-Rechnung so wichtig?

Welchen Impact die bisher eher „unterhalb des Radars“ in der politischen Diskussion geflogene Gesetzes-Innovation zur Digitalisierung des Rechnungsaustauschs zwischen B2B-Geschäftspartnern mit sich bringt, wird erst auf den zweiten Blick klar:
Schätzungen der EU-Kommission und des Bundesfinanzministeriums (BMI) zufolge dürfte die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland nämlich sukzessive zu Steuermehreinnahmen von weit mehr als über zehn Milliarden Euro führen – und das pro Jahr!
Der Grund: Der elektronische Rechnungsaustausch würde eine Vorsteuerabzugskontrolle durch die Finanzverwaltung in nahezu Echtzeit ermöglichen. Die in Deutschland noch immer klaffende Umsatzsteuerlücke durch Vorsteuerabzugsbetrug und andere unlautere Steuervermeidungspraktiken könnte – wie bereits in Italien und anderen EU-Nachbarländern erfolgreich bewiesen – damit endlich geschlossen werden.

Ein weiterer Pluspunkt dieser Gesetzesänderung: Nachdem die zur Umstellung notwendigen Voraussetzungen von staatlicher Seite bereitgestellt sein sollen, dürfte die obligatorische E-Rechnung zudem einen erheblichen Digitalisierungsschub bei den betroffenen Geschäftsprozessen in deutschen Unternehmen bewirken. Eine digitaler „Schachzug“, mit dem die zuletzt unter Druck geratene größte Volkswirtschaft der Eurozone wieder an wettbewerbsrelevanten Boden zurückgewinnen dürfte.

E-Rechnungs-Artikel bleiben im neuen Entwurf nahezu unangetastet

  • Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 für alle deutschen B2B-Geschäfte verpflichtend.
  • Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 € gemäß § 33 UStDV und für Fahrausweise gemäß § 34 UStDV. Auch sind Rechnungen an Verbraucher grundsätzlich nicht betroffen.
  • Nach dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können zunächst noch Papierrechnungen sowie E-Rechnungen in Formaten, die nicht den neuen Vorgaben an elektronische Rechnungen entsprechen, ausgetauscht werden.
  • Die Priorität der Papierrechnung entfällt allerdings. Die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist nicht mehr erforderlich. Ganz im Gegenteil: Schon während der zahlreichen Übergangsfristen muss der Rechnungsempfänger der Abweichung von der E-Rechnungs-Verpflichtung bei „sonstigen“ elektronischen Formaten (z.B. PDF-Dokumente) explizit zustimmen.
  • Nach dem 31. Dezember 2026 bis zum 31. Dezember 2027 gilt diese Übergangsregelung nur noch für rechnungsstellende Unternehmen, die weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr machen.
  • Außerdem: Für bestehende EDI-Verbindungen, in denen jedoch E-Rechnungsformate ausgetauscht werden, die nicht den Vorgaben entsprechen, besteht eine zulässige Übergangsfrist noch bis zum 31. Dezember 2027.

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