E-Rechnung wird in Deutschland zum Gesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen veröffentlicht
Nach intensiver Vorbereitungszeit ist das sogenannte „E-Rechnungsgesetz“ am 10.04.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Auf Empfehlung des Innenausschusses hatte der Deutsche Bundestag das E-Rechnungsgesetz zwar bereits in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 verabschiedet. Doch erst mit der nun erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erlangen die Vorgaben des neuen Gesetzes tatsächlich Gültigkeit.
Enger Zeitplan zwingt Auftraggeber der öffentlichen Hand zum Handeln
Für viele öffentliche Auftraggeber fällt damit der finale „Startschuss“ zu einem tiefgreifenden Transformationsprozess. Denn nachdem der deutsche Gesetzgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist, die entsprechende EU-Richtlinie 2014/55/ in bundesdeutsches Recht umzusetzen, heißt es: Die elektronische Rechnung kommt – und das schon bald!
Das Problem: „Bisher sind nur die wenigsten öffentlichen Auftraggeber – weder auf Bundesebene, noch in den Ländern und Kommunen – technisch, strukturell und prozessual auf den elektronischen Empfang und die digitale Weiterverarbeitung von Rechnungsdokumenten vorbereitet. Der gesetzliche vorgegebene Zeitplan ist jedoch gerade auf Bundesebene relativ eng gesetzt. Stichtag für alle Bundesministerien und Verfassungsorgane ist bereits am 27. November 2018“, erinnert der Vorsitzende des Verbands elektronische Rechnung (VeR), Steuerberater und E-Invoicing-Experte Stefan Groß.
Alle anderen öffentlichen Auftraggeber haben dagegen noch ein Jahr länger Zeit, sich „fit“ für die E-Rechnung zu machen.
Auch für Unternehmen werden weitreichende Folgen erwartet
Für die zahlreichen Zulieferbetriebe aus der privaten Wirtschaft tickt damit ebenfalls die Uhr. Denn auch hier ist die Frage nun nicht mehr, ob man als zulieferndes Unternehmen auf den elektronischen Rechnungsaustausch umstellen sollte – sondern wie sich eine solche Digitalisierung am besten bewerkstelligen lässt.
Denn nach Maßgabe der Gesetzesnovellierung können Rechnungssteller künftig nur erwarten, dass der öffentlichen Auftraggeber ihre elektronische Rechnung akzeptiert, wenn diese sämtliche relevanten Daten (zumindest) auch in strukturierter Form bereitstellt. „Zudem kann die Bundesregierung künftig per Rechtsverordnung weitere Detailanforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie die Verbindlichkeit der elektronischen Form stellen“, sagt Stefan Groß vom VeR.
Mit Blick auf die technischen wie finanziellen Herausforderungen kann es sich daher lohnen, einen erfahrenen Technologie- und Beratungspartner mit dem elektronischen Rechnungsaustausch zu beauftragen.
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