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VeR: 6 Schritte zum elektronischen Rechnungsaustausch ohne digitale Signatur

Verband elektronische Rechnung Deutschland e.V. gibt Tipps zum einfachen elektronischen Rechnungsaustausch

27.11.2012 – Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vereinfachte der Gesetzgeber die Anforderungen für einen elektronischen Rechnungsaustausch deutlich. Jetzt entwickelten die FeRD Mitglieder eine Übersicht mit 6 Schritten, wie Unternehmen die Erfordernisse des Gesetzgebers erfüllen und damit elektronische Rechnungen rechtskonform empfangen, verarbeiten und ablegen können. Die Übersicht ist insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) interessant, die bisher dem Austausch von elektronischen Rechnungen nur zögerlich gegenüber standen. 

Die Finanzverwaltung fordert allerdings, dass sowohl bei Papier- als auch bei elektronischen Rechnungen die Echtheit der Herkunft (Authentizität), die Unversehrtheit des Inhalts (Integrität) und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Und genau das lässt sich durch ein sogenanntes „Innerbetriebliches Kontrollverfahren“ bewerkstelligen, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung herstellt. 

„In diesem 2-Seiter haben wir alle wichtigen Punkte für den elektronischen Rechnungsaustausch zusammengestellt. Kurz und bündig für eine praktische Handhabung in den Unternehmen“ sagt Hubert S. Hohenstein, Vorsitzender des VeR und Gründungsmitglied des Forum elektronische Rechnung Deutschland.

Das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) hat sich die Aufgabe gestellt, die Akzeptanz der elektronischen Rechnung als Dokument und als Datenstruktur zu fördern. Der VeR ist aktives Mitglied im Forum elektronische Rechnung Deutschland.


Verband elektronische Rechnung Deutschland e.V. begrüßt Wegfall der Prüfpflicht für elektronische Signatur

Ein weiterer Schritt zum Bürokratieabbau

09.11.2012 – Das Bundesministerium der Finanzen hat mit sofortiger Wirkung ihr Schreiben „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ geändert. Demnach entfällt die Prüfpflicht für elektronische Signaturen beim elektronischen Rechnungsempfang. Der Verband elektronische Rechnung Deutschland e.V. (VeR) begrüßt diese Entscheidung als einen Schritt zum weiteren Bürokratieabbau.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sind die umsatzsteuerlichen Regelungen für elektronische Rechnungen deutlich vereinfacht und liberalisiert worden. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist nicht weiter zwingend vorgeschrieben. Soweit die Unternehmer jedoch weiter auf die Signaturvariante setzen sind Gesetzgeber und Finanzverwaltung bislang die Frage schuldig geblieben, welche Archivierungs- und Prüfungspflichten den Steuerpflichtigen dann künftig treffen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es künftig zur Sicherstellung von Authentizität und Integrität lediglich eines sogenannten innerbetrieblichen Kontrollverfahrens mit Prüfpfad bedarf, stellte sich die Frage, inwieweit hier überhaupt eine zusätzliche Verifikation erforderlich ist. Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung nun hierauf reagiert und mit Schreiben vom 14.09.2012 eine Änderung der GDPdU dahingehend veranlasst, dass es künftig keiner weiteren Verifikationen bzw. gesonderter Archivierung im Signaturfall bedarf. „Mit dem Wegfall der Prüfpflicht für elektronische Signaturen wird insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen der Umgang mit elektronischen Rechnungen nochmals massiv erleichtert“, sagt Hubert Hohenstein, Vorstandsvorsitzender des VeR. Auf Basis der GDPdU war es bisher insbesondere zwingend erforderlich, dass die qualifizierte Signatur bzw. die Signaturberechtigung geprüft, das Ergebnis dokumentiert wird und der Signaturprüfschlüssel sowie das qualifizierte Zertifikat des Empfängers aufbewahrt werden.

Dazu mussten der Eingang von elektronischen Rechnungen, deren Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung protokolliert werden: Alles letztlich Gründe, die den Empfänger von Rechnungen bislang daran gehindert haben auf die elektronische Variante umzustellen. „Seit der Gesetzesnovellierung kommt es ohnehin zentral auf eine korrekte Rechnungseingangsprüfung an“, so Hohenstein. „Von daher ist die Streichung dieses Abschnittes innerhalb der GDPdU mehr als folgerichtig.“