Verband elektronische Rechnung Der Expertenverband der deutschen E-Invoicing Branche

VeR stellt umfassende Informationssammlung zu GoBD bereit

Mit seinen “Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff” (GoBD) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich an IT-gestützte Prozesse – zu denen auch der elektronische Rechnungsaustausch zählt – zu stellen sind.

Als Sprachrohr der E-Invoicing-Branche hat der Verband elektronische Rechnung (VeR) nun eine einmalige Sammlung an aktuellen Fachartikeln, übersichtlichen Checklisten und spannenden Vorträgen mit praktischen Tipps und ausgewählten Hinweisen für die Unternehmenspraxis in seiner E-Bibliothek zusammengestellt.

Unter anderem erhalten Informationssuchende wie Unternehmer, Anwender oder Journalisten dort Antworten auf folgende Fragen:

  • Wie sind elektronische Rechnungen aufzubewahren und was bedeutet Lesbarkeit und Reproduzierbarkeit in diesem Zusammenhang?
  • Was bedeutet die Vorgabe eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens für den Rechnungsempfänger konkret und warum muss dieser über eine ordnungsgemäße Belegsicherung verfügen?
  • Ist das Scannen von Papierrechnungen und das ausschließliche Aufbewahren der digitalen “Kopien” erlaubt?
  • Was hat es mit der vieldiskutierten Vorgabe der Verfahrensdokumentation in den GoBD auf sich – und wie hat diese konkret auszusehen?
  • Was sind “identische Mehrstücke” einer (E-)Rechnung – und warum ist das gerade für den Rechnungsaussteller von Bedeutung?
  • Warum stellt das Erfordernis der Unveränderbarkeit viele aktuelle DV-Systeme vor besondere Herausforderungen?
  • Wie “verfügbar” müssen Daten in digitalen Archiven nach Maßgabe der GoBD sein?
  • Was bedeutet die faktische Gleichsetzung von “originär elektronisch” und “maschinell auswertbar” in den GoBD für die Unternehmen?

Wir freuen uns auf Ihren Besuch im GoBD-Informationsbereich der E-Bibliothek des VeR!


crossinx Umfrage: Deutsche Kommunen verschleudern jährlich sechs Milliarden Euro

Frankfurt am Main, 19. Mai 2015 – Lediglich acht Prozent der deutschen Kommunen nutzen bereits elektronische Rechnungen im geschäftlichen Alltag. Immerhin haben weitere 19 Prozent aller Kommunen die Einführung von E-Invoicing-Prozessen innerhalb der nächsten zwei Jahre geplant. Fast drei Viertel der Kommunen in Deutschland hat noch nichts dergleichen geplant, obwohl bereits 2014 eine neue EU-Richtlinie zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen innerhalb der EU verabschiedet wurde. Dies ergab eine aktuelle, repräsentative Umfrage des E-Invoicing-Anbieters crossinx unter Kämmerern von 126 Kommunen in 14 Bundesländern.

Die Umstellung von papierbasierter auf elektronische Rechnung kann jährlich zu Einsparungen von rund 6,5 Milliarden Euro führen. Da aktuell weniger als zehn Prozent der deutschen Kommunen elektronische Rechnungen nutzen, werden derzeit also fast 6 Milliarden Euro jährlich im kommunalen Bereich vergeudet.

In Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben sich immerhin schon mehr als 50 Prozent der befragten Kommunen mit elektronischen Rechnungen auseinander gesetzt. Schlusslicht im Bundesländer-Vergleich ist Thüringen, wo noch keine der befragten Kommunen elektronische Rechnungsprozesse nutzt oder eine Einführung plant. 

Kosteneinsparung und politische Gründe als Treiber

Als Grund für die Einführung der digitalen Rechnungsstellung wurden insbesondere zwei Aspekte genannt. 18 Prozent der Kommunen gab Kosteneinsparungen als Grund an. Mehr als ein Viertel nannte politische Gründe, wie etwa die Digitale Agenda 2020, als Treiber für die Umstellung.

E-Invoicing in weiten Teilen Deutschlands gänzlich unbekannt

Erschreckende 90 Prozent der Nicht-Nutzer konnten mit elektronischen Rechnungen gar nichts anfangen und gaben an, dass ihnen das Thema gänzlich unbekannt wäre. Angesichts der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellung auf digitale Geschäftsprozesse der Kommunen bis 2018 ein alarmierendes Ergebnis. Knapp 23 Prozent der befragten Kämmerer gab an, dass das Thema E-Invoicing zu komplex sei und sie bisher keine Zeit hatten, sich damit auseinander zu setzen. Darüber hinaus hat knapp ein Fünftel der Kommunen das Gefühl, dass bis zur Deadline im Jahr 2018 noch genug Zeit für die Umstellung wäre. Ein Trugschluss, wenn man bedenkt, wie lange eine Umstellung von Papier-basierte auf elektronische Rechnung dauern kann.

„Dass immer noch mehr als drei Viertel der deutschen Kommunen und Verwaltungen papierbasierte Rechnungen verarbeiten, bedeutet vor allem, dass sie unnötig Kosten produzieren. Es heißt aber auch, dass sie in ein paar Jahren nicht mehr in der Lage sein werden, ihre Rechnungen zu empfangen“, erklärt Marcus Laube, Gründer und Geschäftsführer von crossinx. „Ähnlich wie schon bei der Umstellung auf SEPA wird auch hier die gesetzliche Vorgabe auf die leichte Schulter genommen. Daran ist nicht zuletzt auch die Politik mit schuld, die es bislang verschlafen hat, die Öffentlichkeit über die Vorteile und die Anforderungen von E-Invoicing stärker zu informieren und aufzuklären. Dies muss dringend nachgeholt werden, wenn Deutschland im europäischen Vergleich besser abschneiden will.“

Derzeit werden in Deutschland jährlich noch rund 90 Prozent der 6,5 Milliarden Rechnungen in Papierform gestellt. Eine papierbasierte Rechnung verursacht Kosten von bis zu 23 Euro pro Stück. Bei der Umstellung auf die elektronische Rechnung könnten 60 bis 70 Prozent der Kosten gespart werden, was binnen sechs Jahren Einsparungen von bis zu 39 Milliarden Euro entspräche. Länder und Kommunen kommt dabei eine wesentliche Rolle zu, da sie quasi in jedem Land einer der größten Rechnungssteller und -empfänger sind.

Infografik zur Verbreitung des E-Invoicings auf kommunaler Ebene in Deutschland 2015


Über die Umfrage
 
Für die E-Invoicing Umfrage wurden Kämmerer, Bürgermeister, Leiter Stadtkasse und EDV-Leiter von insgesamt 126 Kommunen in 14 Bundesländern im März 2014 zum Stand der elektronischen Rechnung befragt. Für die Bundesländer Berlin und Hamburg liegen keine Befragungsergebnisse vor.
 
Über crossinx
 
crossinx bietet Cloud-basierte Services für die Financial Supply Chain. Flexible und skalierbare Services für E-Invoicing, EDI, Scanning/OCR, Druck und Online Factoring bilden ein flächendeckendes Portfolio für den weltweiten elektronischen Austausch und die weitere Abwicklung von Rechnungs-, Bestell- und Lieferdokumenten – für Großkonzerne ebenso wie für kleine und mittelständische Unternehmen.
 
crossinx verfügt über tiefgreifende, branchenspezifische Erfahrung unter anderem in den Bereichen Chemie und Pharma, Dienstleistungen, Öffentlicher Sektor, Finanz- und Gesundheitswesen sowie Maschinenbau und Elektrotechnik. Zu seinen Kunden gehören weltweit führende Unternehmen wie Bayer, Beiersdorf, DPD, Enercon, Evonik, Fresenius, Gildemeister, IG Metall oder Sixt.
 
Gründer und Geschäftsführer Marcus Laube gehört dank seiner weitgreifenden Verbandsarbeit auf nationaler und europäischer Ebene zu den führenden Köpfen seiner Branche. Die Wirtschaftswoche und die Financial Times Deutschland zählten ihn bereits zu den Top 100 e-business Führungskräften in Deutschland. 
 
Das Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main wurde 2007 gegründet und unterhält weitere Standorte in Spanien und Moldawien. crossinx betreibt zwei Rechenzentren im Herzen des Rhein-Main-Gebiets. Weitere Informationen finden Sie unter www.crossinx.de.
 
Pressekontakt
 
Julia Baumgärtel
Oseon
069-25 73 80 22-12
crossinx@oseon.com
 

Der elektronische Rechnungsaustausch im Lichte der GoBD

Ausgewählte Hinweise für die Unternehmenspraxis 

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die umsatzsteuerlichen Vorgaben für den elektronischen Rechnungsaustausch neu gefasst. Im Ergebnis erfolgte damit eine Gleichstellung der elektronischen Rechnung mit der papierbasierten Rechnung, was auch dem Tenor des hierzu gesondert ergangenen BMF-Schreibens vom 2. Juli 2012  entspricht. Mit dem Schreiben vom 14. November 2014, den “Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)”, hat das BMF nun dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung grundsätzlich an IT-gestützte Prozesse – zu denen auch der elektronische Rechnungsaustausch zählt – zu stellen sind.

Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich eine Verletzung der GoBD nicht auf den Vorsteuerabzug auswirkt, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Übrigen nachgewiesen werden können. Dennoch wird es im Eigeninteresse der Unternehmen liegen, die Vorgaben der GoBD zu beachten, denn deren Erfüllung trägt letztlich dazu bei, den entsprechenden Nachweis überhaupt führen zu können. Darüber hinaus erlangt die Einhaltung der GoBD eine wesentliche Bedeutung, wenn es um die Frage des Vertrauensschutzes in der Umsatzsteuer geht. Dieser Beitrag illustriert wesentliche Aspekte der GoBD aus Sicht der Praxis und soll dazu beitragen, die Anforderungen der GoBD in Bezug auf den elektronischen Rechnungsaustausch umzusetzen. Unter wesentlicher Bezugnahme auf die Rechnungseingangsseite wird auf folgende Anforderungen eingegangen:

  • Zeitgerechte Erfassung und Belegsicherung von elektronischen Rechnungen
  • Digitalisierung von Papierrechnungen
  • Rechnungseingangsprüfung
  • Gewährleistung der Unveränderbarkeit
  • Anforderung an die Aufbewahrung
  • Datenzugriff (Bereitstellung)
  • Nachvollziehbarkeit und Verfahrensdokumentation

Den kompletten Fachartikel “Der elektronische Rechnungsaustausch im Lichte der GoBD” (26 Seiten) können Sie über den angegebenen Link als PDF herunterladen.


Über die Autoren

Stefan Groß, Steuerberater/Certified Information Systems Auditor (CISA), Partner bei Peters, Schönberger & Partner mbB in München und Vorstandsvorsitzender des VeR, München

Stefan Heinrichshofen, Rechtanwalt/Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht, Partner bei Peters, Schönberger & Partner mbB in München

Dipl.-Fw. Bernhard Lindgens, Bundeszentralamt für Steuern, Bonn
Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.

  

12 Regeln zum GoBD-konformen Austausch elektronischer Rechnungen

Mit der Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die elektronische Rechnung der Papierrechnung grundsätzlich gleichgestellt. Damit erfüllen elektronische Rechnungen uneingeschränkt die Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes und berechtigen damit – bei Vorliegen der entsprechenden Pflichtangaben – insbesondere zum Vorsteuerabzug. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Format (PDF, XML, EDIFACT etc.) der elektronische Rechnungsversand erfolgt.

Welche Anforderungen die Finanzverwaltung grundsätzlich an den elektronischen Rechnungsaustausch stellt, ergibt sich aktuell aus den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD). Die Unternehmenspraxis sollte sich dabei an folgenden Regeln orientieren:

1. Elektronische Aufbewahrung

Elektronische Rechnungen stellen originär elektronische Unterlagen dar, die entsprechend digital im Ursprungsformat aufzubewahren sind. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob die Aufbewah-rung im Produktivsystem, im Archivsystem oder durch eine Auslagerung in ein anderes DV-System erfolgt. Die Aufbewahrungsdauer beträgt auf der Grundlage des Umsatzsteuergesetzes dabei regelmäßig zehn Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. 

2. Unveränderbarkeit

Elektronischen Rechnungen sind mit Blick auf die Wahrung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets unveränderbar aufzubewahren. Dies lässt sich hardwaremäßig, softwaremäßig wie auch organisatorisch gewährleisten. Insbesondere spätere Änderungen sind ausschließlich so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben. Soweit elektronische Rechnungen in einem reinen Dateisystem vorgehalten werden sollen, bedarf es zusätzlicher Schutzmaßnahmen. Zuletzt gilt, dass auch etwaige Systemwechsel oder Systemabschaltungen im Hard- oder Softwarebereich die unveränderbare Aufbewahrung nicht beeinträchtigen dürfen.

3. Lesbarkeit

Insbesondere für Betriebsprüfungszwecke müssen elektronische Rechnungen lesbar sein und lesbar bleiben. In diesem Zusammenhang ist sicherzustellen, dass Rechnungen in Formaten, wie beispielsweise XML oder EDIFACT, für das prüferische Auge lesbar dargestellt werden können und damit auch prüfbar im Rahmen einer Sichtprüfung sind. Dem steuerpflichtigen Unternehmen ist mithin zu empfehlen, zusammen mit der elektronischen Rechnung auch ein geeignetes Anzeigeprogramm (Viewer) vorzuhalten. 

4. Zeitgerechte Erfassung und Belegsicherung

Elektronische Rechnungen sind zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern. Sofern die Aufbewahrung etwa in einem Achivsystem erfolgt, hat die Archivierung der elektronischen Rechnungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen, um mögliche Verluste und Manipulationen auszuschließen. Elektronische Rechnungen sind daher – unabhängig davon, in welchem Format diese in das Unternehmen eingeliefert werden – einer ordnungsmäßigen und vollständigen Belegsicherung zuzuführen.

5. Sonderfall E-Mail

E-Mails mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder Buchungsbelegs sind in elektronischer Form aufzubewahren. Soweit eine E-Mail jedoch ausschließlich als reines Transportmittel (analog dem Briefumschlag) dient, um die angehängte elektronische Rechnung zu übermitteln, ist diese grundsätzlich nicht zusätzlich aufzubewahren. Die Aufbewahrungs-pflicht bezieht sich ausschließlich auf den transportierten Inhalt (z. B. PDF-Datei). Allerdings kann sich das Unternehmen dennoch freiwillig zur Aufbewahrung der gesamten E-Mail entscheiden, um z. B. zu dokumentieren, von welchem Absender die E-Mail stammt und wann sie versendet und empfangen wurde (Audit-Trail).

6. Indexierung und Nachvollziehbarkeit

Elektronisch empfangene Rechnungen sind mit einem nachvollziehbaren und eindeutigen Index zu versehen. Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument unter dem zugeteilten Index verwaltet und recherchiert werden kann. Die vergebenen Zuordnungs- und Identifizierungsmerkmale sind bei der Aufzeichnung oder Verbuchung zu übernehmen, um eine spätere Prüfbarkeit zu ermögli-chen. 

7. Digitalisierung von Papierrechnungen

Einen Sonderfall der Erfassung stellt die elektronische Erfassung oder Digitalisierung von Papierrechnungen (Scan-Vorgang) dar. Werden Rechnungen in Papierform empfangen und anschließend elektronisch erfasst, so ist das Scan-Ergebnis so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Ori-ginal bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Der Verzicht auf Papierbelege darf die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit jedoch nicht beeinträchtigen.

8. Vernichtung von Originalen

Nach dem Einscannen dürfen Papierrechnungen – soweit sie nicht nach etwaigen Spezial-Vorschriften im Original aufzubewahren sind – unter bestimmten Voraussetzungen vernichtet werden. Insbesondere muss das verwendete Erfassungs- und Archivierungsverfahren den GoBD entsprechen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Erstellung einer Verfahrensdokumentation (siehe Punkt 12) zu. Diese sollte insbesondere Ausführungen zum Prozess sowie zu den personellen und den tech-nischen Anforderungen enthalten.

9. Reproduzierbarkeit

Soweit es sich um Ausgangsrechnungen handelt, ist für Zwecke der elektronischen Aufbewahrung eine inhaltliche Übereinstimmung gefordert. Aufgrund der damit einhergehenden Notwendigkeit historischer Stammdaten empfiehlt es sich in der Praxis, die entsprechenden Ausgangsbelege zum Zeit-punkt der Erstellung in einem Bildformat (z. B. PDF- oder TIFF) der Aufbewahrung zuzuführen und insoweit auch eine Migrationsunabhängigkeit zu schaffen.

10. Konvertierung und Zwischenformate

Bei einer Umwandlung (Konvertierung) von elektronischen Rechnungen in ein Inhouse-Format sind stets beide Versionen zu archivieren, diese unter demselben Index zu verwalten und die konvertierte Version als solche zu kennzeichnen. Eine Ausnahme hiervon stellen ausschließlich temporäre Zwischenspeicherungen von Verarbeitungsergebnissen dar, deren Inhalt im Laufe des weiteren Verarbeitungsprozesses vollständig Eingang in die Buchführungsdaten findet. Dabei ist zu beachten, dass die Umwandlung nicht zu einer Einschränkung der sog. maschinellen Auswertbarkeit führen darf, noch dürfen inhaltliche Veränderungen vorgenommen werden. 

11. Datenzugriff und Bereitstellung

Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat die Finanzverwaltung auch das Recht, Einsicht in elektronische Rechnungen zu nehmen und das vorhandene EDV-System zur Prüfung dieser Rechnungen zu nutzen. Dabei steht der Finanzverwaltung die Möglichkeit offen, im Rahmen einer Volltextsuche elektronische Rechnungen zu recherchieren bzw. diese maschinell auszuwerten. Auch im Fall digitalisierter Rechnungen ist dem Betriebsprüfer die Einsicht in die elektronischen Rechnungen über die betriebsinterne Hard- und Software unmittelbar am Bildschirm zu gestatten.

12. Verfahrensdokumentation

Für den elektronischen Rechnungsaustausch bzw. die Digitalisierung von Papierrechnungen ist eine Verfahrensdokumentation verpflichtend. Dies betrifft auch die im Umsatzsteuergesetz konstituierte Anforderung an ein innerbetriebliches Kontrollverfahren mit Prüfpfad (Rechnungseingangsprüfung). Insbesondere muss sich aus der Verfahrensdokumentation ergeben, wie die in den GoBD dokumentierten Ordnungsvorschriften Beachtung finden. Die Verfahrensdokumentation muss für einen sachverständigen Dritten verständlich und in angemessener Zeit nachprüfbar sein sowie über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist in der jeweiligen Versionierung vorgehalten werden.


Die vorliegenden Ausführungen geben die persönliche Meinung der Autoren zur derzeitigen Rechtslage wieder und enthalten lediglich einen Überblick über einzelne Themenkomplexe. Spezielle Umstände einzelner Fallkonstellationen wurden nicht berücksichtigt; diese können durchaus zu abweichenden Betrachtungsweisen und/oder Ergebnissen führen. Die dargestellten Ausführungen können daher keine rechtliche oder steuerliche Beratung ersetzen; bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene, weitere Entwicklungen berücksichtigende Empfehlung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ein, bevor Sie Entscheidungen über die in diesen Ausführungen besprochenen Themen treffen. Die Finanzverwaltung und/oder Gerichte können abweichende Auffassungen zu den hier behandelten Themen haben oder entwickeln. 


Über die Autoren
 
Stefan Groß, Steuerberater und CISA bei Peters, Schönberger & Partner und Vorsitzender des VeR (Verband elektronische Rechnung e.V.)
 
Stefan Heinrichshofen, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei Peters, Schönberger & Partner
 

PDF-Version der “12 Regeln für den GoBD-konformen elektronischen Rechnungsaustausch” zum Download

Dokumente

E-Invoicing-Verband lädt zum nationalen E-Rechnungs-Gipfel

Verband elektronische Rechnung (VeR) gestaltet ersten Konferenztag des bedeutenden Branchenevents in Wiesbaden

München/Wiesbaden, 05.05.2015 – Der Verband elektronische Rechnung lädt Entscheider und Spezialisten aus Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung zum ersten “E-Rechnungs-Gipfel” am 8. Juni 2015 auf Schloss Biebrich in Wiesbaden ein.

Die Agenda des insgesamt zweitägigen Fach- und Branchentreffs geht dabei maßgeblich auf die Federführung des Münchner Experten-Verbandes für E-Invoicing zurück, welcher für den kompletten ersten Konferenz- und Eröffnungstag verantwortlich zeichnet. Die inhaltliche Ausgestaltung des zweiten Veranstaltungstages obliegt dem Bundesministerium des Inneren (BMI) in Kooperation mit der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Organisiert wird der E-Rechnungs-Gipfel von der Schweizer Vereon AG.

E-Invoicing-Fachwissen für institutionelle und kommerzielle Anwender

An zwei intensiven Konferenztagen erhalten Entscheider und Spezialisten aus Finanzen, Rechnungswesen, Buchhaltung, Einkauf und IT sowie Vertreter der öffentlichen Hand aus den Bereichen Organisation, Beschaffung und Haushalt einen tiefgehenden Einblick in die Chancen und Möglichkeiten des ressourcenschonenden Austauschs von elektronischen Rechnungsdokumenten und deren automatisierter Weiterverarbeitung.

Gerade der vom Verband elektronische Rechnung (VeR) ausgerichtete erste Veranstaltungstag richtet sich dabei mit fachlich hochkarätigen Vorträgen, praxisnahen Fallstudien sowie einer prominent besetzten Podiumsdiskussion an tatsächliche – und vor allem zukünftige – E-Invoicing-Anwender.

Hauptthemen des ersten Tages beim E-Rechnungs-Gipfel:

  • Zunehmende Verbreitung & Einsatzgebiete des E-Invoicings
  • Optimale Integration von E-Invoicing in bestehende Systeme (IT, ERP etc.)
  • Prozessmanagement bei der Einführung von E-Invoicing
  • Prüfungsaspekte der E-Rechnung im Zuge von GoBD und Compliance
  • Auswahl geeigneter E-Rechnungs-Lösungen & Dienstleister

Erklärtes Ziel der Veranstalter ist es, die Teilnehmer als wichtige Entscheidungsträger für die umfangreichen Vorteile – aber auch die nicht minder wichtigen Herausforderungen – einer möglichst reibungslosen Umstellung auf den elektronischen Rechnungsaustausch zu sensibilisieren, wie VeR-Vorstandsvorsitzender Stefan Groß erklärt: “Gerade große Unternehmen und Institutionen unterschätzen vielfach nicht nur den nötigen Aufwand, sondern auch die Einsparpotenziale, die das E-Invoicing mit sich bringt. Genau diese Wissenslücke wollen wir im Rahmen des E-Rechnungs-Gipfels schließen.” Und das kann sich lohnen: Schätzungen zufolge können die Stückkosten pro Rechnung bei einer Umstellung von Papier auf E-Invoicing um bis zu 60 % gesenkt werden.

Weitere Informationen & komplette Agenda: www.e-rechnungsgipfel.de

Presseakkreditierung mit Presseausweis oder Redaktionsauftrag vorab per E-Mail an presse@verband-e-rechnung.org oder direkt über folgenden Link: www.e-rechnungsgipfel.de/akkreditierung-und-pressemeldungen


Über den Verband elektronische Rechnung (VeR)

Der 2009 gegründete Verband elektronische Rechnung (VeR) mit Sitz in München vertritt die Interessen von Dienstleistern im Bereich der elektronischen Rechnungs- und Dokumentenverarbeitung und diesen nahestehenden Unternehmen. Der Verband versteht sich damit als Sprachrohr der gesamten E-Invoicing-Wirtschaft. Im Auftrag seiner über 50 Mitglieder verfolgt der VeR das Ziel, E-Invoicing als Standard zu etablieren, sodass Unternehmen aller Größen einfach und sicher am elektronischen Rechnungsaustausch teilnehmen können. Mehr unter http://www.verband-e-rechnung.org

Komplette Dokumentensammlung zur Hauptversammlung des VeR am 23.04.2015 in München:

  • Protokoll
  • Anwesenheitsliste
  • Budget 2015
  • Bericht zu den Taskforces, Stefan Groß
  • Bericht Hubert Hohenstein
  • Bericht AK Compliance
  • Bericht AK International
  • Bericht AK KMU
  • Bericht AK Technik
  • Bericht AK Marketing