Verpflichtende E-Rechnung ab 2025 ist beschlossene Sache
Bundesrat macht mit Zustimmung zum Wachstumschancengesetz den Weg frei für obligatorische E-Rechnung
Berlin, 22.03.2024 – In seiner heutigen 1042. Plenarsitzung hat der Bundesrat trotz hitziger politischer Debatten in den vergangenen Wochen der Kompromiss-Fassung des Wachstumschancengesetzes (WCG) zugestimmt.
Damit ist nun auch der Weg frei für die stufenweise Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) in Deutschland – zunächst in Form einer Empfangsverpflichtung für Rechnungsempfänger im B2B-Bereich ab Januar 2025.
Warum ist die E-Rechnung so wichtig für Deutschland?
Welchen Impact die bisher eher „unterhalb des Radars“ in der politischen Diskussion geflogene Digitalisierung des Rechnungsaustauschs zwischen B2B-Geschäftspartnern mit sich bringt, wird erst auf den zweiten Blick klar: Schätzungen der EU-Kommission und des Bundesfinanzministeriums (BMF) zufolge dürfte die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland nämlich sukzessive zu Steuermehreinnahmen von weit mehr als zehn Milliarden Euro führen – und das pro Jahr!
Der Grund: Der elektronische Rechnungsaustausch ermöglicht zukünftig auch die unmittelbare Vorsteuerabzugskontrolle durch die Finanzverwaltung. Ein digitaler Vorteil, mit dem sich die in Deutschland noch immer klaffende Umsatzsteuerlücke durch Vorsteuerabzugsbetrug und andere unlautere Steuervermeidungspraktiken schon in wenigen Jahren schließen lassen dürfte. Italien und andere EU-Nachbarländern haben das bereits erfolgreich vorgemacht.
Ein weiterer Pluspunkt dieser Gesetzesänderung: Die obligatorische E-Rechnung dürfte zudem einen erheblichen Digitalisierungsschub bei den betroffenen Geschäftsprozessen in deutschen Unternehmen bewirken. Eine digitaler „Schachzug“, mit dem die zuletzt unter Druck geratene größte Volkswirtschaft der Eurozone wieder an wettbewerbsrelevantem Boden zurückgewinnen dürfte.
So geht es nun mit der E-Rechnung in Deutschland weiter:
- Ab dem 1. Januar 2025 wird der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 für alle deutschen B2B-Geschäfte verpflichtend.
- Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV und für Fahrausweise gemäß § 34 UStDV. Auch sind Rechnungen an Verbraucher grundsätzlich nicht betroffen.
- Nach dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können zunächst noch Papierrechnungen sowie E-Rechnungen in Formaten, die nicht den neuen Vorgaben an elektronische Rechnungen entsprechen, ausgetauscht werden.
- Die Priorität der Papierrechnung entfällt allerdings. Die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist nicht mehr erforderlich. Ganz im Gegenteil: Schon während der zahlreichen Übergangsfristen muss der Rechnungsempfänger der Abweichung von der E-Rechnungs-Verpflichtung bei „sonstigen“ elektronischen Formaten (z.B. PDF-Dokumente) explizit zustimmen.
- Nach dem 31. Dezember 2026 bis zum 31. Dezember 2027 gilt diese Übergangsregelung nur noch für rechnungsstellende Unternehmen, die weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr machen.
- Außerdem: Für bestehende EDI-Verbindungen, in denen jedoch E-Rechnungsformate ausgetauscht werden, die nicht den Vorgaben entsprechen, besteht eine zulässige Übergangsfrist noch bis zum 31. Dezember 2027.