Verband elektronische Rechnung Der Expertenverband der deutschen E-Invoicing Branche

Automatisierung in der Beschaffung hat in fast der Hälfte aller europäischen Unternehmen hohe Priorität

ProcureCon Europe 2017 Marktreport: Digitalisierung transformiert die Beschaffung

Die Funktion des Einkaufs und der Beschaffung in europäischen Unternehmen entwickelt und modernisiert sich schnell. Dies wird im ProcureCon Europe 2017 Marktreport – “An Automated Future“ deutlich. OpusCapita, ein Unternehmen, das sich auf die Automatisierung und Digitalisierung der Beschaffungs-, Abrechnungs- und Zahlungsprozesse von Unternehmen konzentriert, sieht in den für die Umfrage gesammelten Aussagen der CPOs und Führungskräfte für Beschaffung die zunehmenden Herausforderungen deutlich bestätigt, die die laufende digitale Transformation Organisationen auferlegt.

“Unternehmen und Organisationen kennen anscheinend die Marktveränderungen gut und konzentrieren sich darauf, nichts zu verpassen – aber sie sind enorm herausgefordert mit dem Tempo der Veränderungen Schritt zu halten. Sie ringen buchstäblich darum, nicht nur wettbewerbsfähig, sondern auch regelkonform zu bleiben”, so kommentiert Patrik Sallner, CEO, OpusCapita den ProcureCon Marktreport.

Laut Umfrage hat die Umsetzung automatisierter Beschaffungsprozesse für fast die Hälfte der Befragten (47 Prozent) eine hohe Priorität und auch fast alle anderen (48 Prozent) haben das Thema auf dem Radar. Die Ergebnisse der Umfrage zeigen ebenfalls, dass sich die Beschaffungsfachleute auch mit neuen Technologien wie der Künstlichen Intelligenz (KI) befassen, um die Leistungsfähigkeit der Beschaffung weiter zu verbessern. Sie erwarten, dass Lösungen, die AI nutzen – wie zum Beispiel der geführte Kauf bei Amazon oder sprachgesteuerter Einkauf – ihren Abteilungen in zwei bis drei Jahren nützlich sein werden.

Ein weiterer wichtiger Trend der Umfrage ist die engere Zusammenarbeit zwischen Beschaffung und Finanzen. Die Mehrheit der Befragten sieht Source-to-Pay als einen gemeinsamen Prozess an und arbeitet entweder eng mit den Kollegen in der Finanzabteilung zusammen oder ist sogar vollständig von Beschaffung und Einkauf bis zur Rechnungsabwicklung und Zahlung integriert.

“In den vergangenen Jahren haben sich sowohl die Beschaffungs- als auch Finanzabteilungen immer mehr aus ihren Silos herausbewegt, um enger zusammenzuarbeiten und ein integriertes und automatisiertes Beschaffungsverfahren aufzubauen. Das ist ein positiver Trend, aber nach unseren Erfahrungen meist nur in Bezug auf die direkten Ausgaben. All dies unterstreicht die Notwendigkeit umfassender Software- und Service-Lösungen, die die gesamte Prozesskette abdecken und unterstützen können: Angebotserstellung und Beschaffung, Lieferantenmanagement, benutzerfreundlicher Einkauf, Rechnungsstellung und sogar Reisekostenmanagement sowie Zahlungsabwicklung, Working Capital Management und Supply Chain Finance”, sagt Marco Schulten, Geschäftsführer DACH-Region bei OpusCapita.

Enge Zusammenarbeit zwischen Käufern und Lieferanten

Laut der Umfrageergebnisse sieht die Mehrheit – fast 70 Prozent – der Beschaffungsexperten Supply Chain Finance (SCF) als wichtig bis sehr wichtig für ihr Geschäft an, was auf einen zunehmenden Trend zur Finanzierung von Forderungen hindeutet. Fast ein Drittel der Befragten, die SCF verwendet hatten, gaben an, dass sie von speziellen Kundenprogrammen anstatt von Banken finanziert werden.

“Die Zunahme von SCF-Programmen, die von großen Käuferorganisationen angeboten werden, ist direkt mit der breiteren Transformation des Business-to-Business-Handels verbunden. Der digitale Wandel unterstreicht zudem die Bedeutung der engen Zusammenarbeit zwischen Käufern und Lieferanten und verbindet alle Stakeholder, die an der erweiterten Wertschöpfungskette Source-to-Pay beteiligt sind”, so Patrik Sallner weiter.

Neben den neuen disruptiven Technologien sind die Organisationen gezwungen, sowohl neue Anforderungen als auch neue Chancen zu berücksichtigen. Diese entstehen durch neue Gesetze wie PEPPOL im Business-to-Government (B2G) E-Invoicing und E-Procurement sowie die neue Zahlungsdienstleistungsrichtlinie PSD2. Die Tatsache, dass nach den Daten des ProcureCon Marktreports 42 Prozent der Organisationen darum ringen, die bevorstehende EU-Richtlinie für die elektronische Rechnungsstellung im Business-to-Government-Handel zu erfüllen, unterstreicht die Rolle der Dienstleister.

“Wir bei OpusCapita stellen uns der Herausforderung, immer neue Wege zu finden, um die aktuellen und zukünftigen Veränderungen im Markt aufzunehmen. Um in der sich schnell verändernden Umgebung effiziente Lösungen für Prozesse von Verkauf, Einkauf und Zahlungsverkehr zur Verfügung zu haben, benötigen die Organisationen einen Partner, der einen breiten Zugang sicherstellen und die Vernetzung innerhalb und außerhalb von Organisation unterstützen kann”, schließt Marco Schulten.

Im Rahmen des ProcureCon Europe 2017 Marktreports – “An Automated Future”, den OpusCapita als Partner unterstützt hat, wurden 100 hochrangige Procurement-Profis wie CPOs, Heads of Procurement und VPs Global Sourcing der größten europäischen Unternehmen zu ihren aktuellen Erkenntnissen befragt. Entwickelt und analysiert wurden die Interviews von WBR Digital.

Eine kostenlose Kopie des von OpusCapita unterstützten ProcureCon Europe 2017 Marktreports – “An Automated Future” kann hier heruntergeladen werden:

http://pages.opuscapita.com/procurecon-europe-marktreport-2017.html


Mehr Informationen:

OpusCapita NEWS

https://www.opuscapita.de/news/2017

OpusCapita-Lösungen für E-Procurement

https://www.opuscapita.de/loesungen/buyer-supplier-ecosystem/eprocurement

OpusCapita

OpusCapita stärkt Unternehmen mit seinen erweiterten Purchase-to-Pay- und Order-to-Cash-Lösungen für einen effizienteren Verkauf, Einkauf und Zahlungsverkehr. Mit jährlich über 600 Millionen Transaktionen von mehr als 8.000 Kunden in über 100 Ländern haben wir ein globales Ecosystem geschaffen, in dem sich Lieferanten, Einkäufer, Banken und andere Partner verbinden, austauschen und miteinander wachsen. Gemeinsam mit seinen Kunden transformiert OpusCapita Vertriebs-, Beschaffungs- und Finanzprozesse für eine digitale Zukunft.

2016 erzielte OpusCapita einen Nettoumsatz von 240 Millionen Euro und beschäftigte 2.000 Experten. Das Unternehmen wurde 1984 gegründet, der Hauptsitz befindet sich in Helsinki, Finnland. Für mehr Informationen besuchen Sie bitte www.opuscapita.de

Pressekontakt

OpusCapita Software GmbH
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Fax 0511-13 22 14-99
opuscapita@insignis.de


Neue E-Rech-VO könnte deutlich über EU-Vorgaben hinausgehen

Aktueller Referentenentwurf zur E-Rechnungs-Vorordnung des Bundes soll elektronischen Rechnungsaustausch im öffentlichen Auftragswesen regeln

Mit dem vor wenigen Tagen auf dem E-Rechnungs-Gipfel in Wiesbaden vorgelegten Entwurf einer „Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen“ will der Bund nicht nur einen weiteren Meilenstein hin zur papierlosen Verwaltung erreichen. In einem wichtigen Aspekt geht der Verordnungsentwurf sogar über die Vorgaben der Europäischen Union hinaus: Denn der elektronische Rechnungsaustausch mit öffentlichen Aufträgen wird zukünftig zur einzigen möglichen Option –  und dies zurecht!

Nicht betroffen von dieser „Verpflichtung zum E-Invoicing“ sollen lediglich Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro (netto) sowie Rechnungen aus verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen oder bestimmten Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes sein.
Wie im „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen“ (auch bekannt als „E-Rechnungs-Gesetz“) vom April dieses Jahres vorgesehen, enthält die neue E-Rechnungs-Verordnung zudem folgende Regelungen:

  • Verbindlichkeit der elektronischen Rechnung
  • Datenmodell und Datenübermittlung
  • erforderliche Rechnungsinhalte
  • Weiterverarbeitung der elektronischen Rechnungen
  • Schutz personenbezogener Daten

Tatsächlich in Kraft treten die Regelungen in mehreren Stufen, beginnend mit dem 27. November 2018 für alle Bundesministerien und Verfassungsorgane. Ein Jahr später folgen dann die subzentralen öffentlichen Auftraggeber sowie die sogenannten Sektorenauftraggeber und die Konzessionsgeber. Die ausschließliche Verpflichtung zum rein elektronischen Rechnungsaustausch greift schließlich ab dem 27. November 2020 – ab dann werden papierbasierte Rechnungen nicht mehr akzeptiert.

Zentrales Webportal zur Rechnungsübertragung

Zukünftig soll ein zentrales Verwaltungsportal die Einreichung elektronischer Rechnungen im präferierten Format „XRechnung“ besonders einfach gestalten. Nach einmaliger Registrierung lassen sich Rechnungen dann entweder per manueller Eingabe über ein Web-Formular, per File-Upload in einem zulässigen Datenformat, per DE-Mail bzw. E-Mail oder über eine spezielle Webservice-Schnittstelle an die öffentliche Verwaltung übermitteln.

Die Einrichtung der Web-Schnittstelle trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass ein großer Teil der betroffenen Wirtschaftsunternehmen die Fakturierung der eigenen Rechnungen schon heute an professionelle E-Invoicing-Dienstleister übertragen hat, wie auch Stefan Groß, Vorstandsvorsitzender des Verbands elektronische Rechnung (VeR), bestätigt:

„Die angestrebten Ziele einer jährlichen finanziellen Entlastung von knapp zehn Mio. Euro für die Wirtschaft und über 60 Mio. Euro für die Verwaltung sowie eine Reduktion des CO2-Ausstoßes von fast 6.000 Tonnen lassen sich in der Tat nur erreichen, wenn auch die Übertragung großer Rechnungsvolumina störungsfrei sichergestellt werden kann. Eine Einbindung der erfahrenen Service-Provider ist daher nicht nur unerlässlich, sondern absolut erfolgsentscheidend. Wir freuen uns, dass der Bund diese Einsicht teilt.“

Übrigens: Nach einer Übergangszeit von wenigen Jahren soll die Rechnungsübermittlung per E-Mail validiert und ggf. wieder eingestellt werden.

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Den aktuellen Referentenentwurf für die Rechtsverordnung können Sie hier herunterladen:
http://rechnungsaustausch.org/rechtliches/e-rechnungsverordnung-referentenentwurf.htm

Eine ausführliche Einschätzung zum Entwurf der E-Rech-VO aus Sicht der Praxis haben wir hier für Sie bereitgestellt:
https://www.verband-e-rechnung.org/de/Entwurf-einer-Verordnung-ber-die-elektronische-Rechbzbgsstellung.pdf


Sie wollen mehr über die E-Rechnungs-Verordnung, den neuen Standard „XRechnung“ oder den weiteren Zeitplan zur Umsetzung in Bund, Ländern und Gemeinden erfahren?

Dann besuchen Sie unsere Sonder-Informationsseite oder sprechen Sie uns an: Unsere erfahrenen E-Rechnungs-Experten stehen Ihnen gerne für Interviews, Einschätzungen, Erklärungen oder sonstige Statements zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Download: VeR-Expertenportraits

Link zur Infosammlung: Alles Wissenswerte zur Einführung der E-Rechnung in Deutschland


Über den Verband elektronische Rechnung (VeR)

Der 2009 gegründete Verband elektronische Rechnung (VeR) mit Sitz in München vertritt die Interessen von Dienstleistern im Bereich der elektronischen Rechnungs- und Dokumentenverarbeitung und diesen nahestehenden Unternehmen. Der Verband versteht sich damit als Sprachrohr der gesamten E-Invoicing-Wirtschaft. Im Auftrag seiner über 60 Mitglieder verfolgt der VeR das Ziel, E-Invoicing als Standard zu etablieren, sodass Unternehmen aller Größen einfach und sicher am elektronischen Rechnungsaustausch teilnehmen können. Mehr unter www.verband-e-rechnung.org


Entwurf einer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen vorgelegt – Eine erste Analyse aus Sicht der Praxis

[03.07.2017]

 

Von: Stefan Groß und Jakob Hamburg (PSP)

Nachdem das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (sogenanntes „E-Rechnungsgesetz“) am 10. April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, sollen mit dem Entwurf einer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung nun weitere Details geregelt werden. Der Entwurf der Verordnung war mit Spannung erwartet worden, da hierüber die europarechtlichen Vorgaben abschließend verbindlich auf Bundesebene umgesetzt werden sollen. Die Verordnung soll insbesondere die durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) festgelegten Vorgaben auf eine rechtliche Grundlage heben. Zudem regelt der Verordnungsentwurf die von der Richtlinie eingeräumten Ausnahmebereiche. Dabei wartet der Entwurf durchaus mit einigen Überraschungen auf, allen voran die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, welche den Nationalstaaten laut Richtlinie optional eröffnet wurde. Nachfolgend sollen die wesentlichen Inhalte im Überblick dargestellt und kurz analysiert werden:

Begriff und Definition der elektronischen Rechnung

Über § 2 regelt die Rechtsverordnung in Anlehnung an das E-Rechnungsgesetz zunächst den Begriff der Rechnung und orientiert sich dabei an § 14 Abs. 1 des UStG. Sodann folgt eine Definition der elektronischen Rechnung. Eine elektronische Rechnung im Sinne der europarechtlichen Vorgaben stellt demnach eine Rechnung dar, die in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird sowie in einem Format vorliegt, das die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Durch den Einsatz ausschließlich strukturierter Rechnungsdaten soll letztlich ein medienbruchfreier Prozess vom Rechnungsversand bis zur Bezahlung der aufgetragenen Leistungen ermöglicht werden. Eine Bilddatei, ein reines PDF-Dokument oder eine eingescannte Papierrechnung stellt demnach keine elektronische Rechnung im Sinne der europäischen Vorgaben dar. Zwar fanden sogenannte hybride Formate (bestehend aus einer Daten- und einer Bildrepräsentanz) keine explizite Erwähnung, dennoch ist davon auszugehen, dass auch dieser Formattypus, wie insbesondere das bekannte ZUGFeRD-Format, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung fällt. Voraussetzung ist allerdings, dass den Vorgaben an das Rechnungsdatenmodell (siehe unten) vollumfänglich entsprochen wird. Ergänzend gilt es dabei zu beachten, dass die Datenrepräsentanz das Rechnungsoriginal darstellt, während die Bildrepräsentanz lediglich als „Visualisierungshilfe“ dient und ihr keinerlei (steuer-)rechtliche Bedeutung zukommt.

Verbindlichkeit und Bagatellgrenze

Über § 3 wird die Verbindlichkeit der elektronischen Form konkretisiert. Während laut Richtlinie nur die Annahme und Weiterverarbeitung durch den Rechnungsempfänger (öffentlicher Auftraggeber) verbindlich vorgegeben wurde, ergibt sich nun auch für den Rechnungsaussteller die Verpflichtung, Rechnungen in elektronischer Form einzureichen. Damit macht die Rechtsverordnung von der in § 4a Abs. 3 E-Government-Gesetz eingeräumten Ermächtigung Gebrauch. Eine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung soll insbesondere dann nicht bestehen, wenn ein Direktauftrag im Sinne des § 14 Unterschwellenvergabeordnung vorliegt. Gemäß dieser Vorschrift können Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von EUR 1.000 ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (sogenannter Direktauftrag). Weitere Ausnahmen bestehen im Zusammenhang mit spezifischen Verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen sowie Aufträgen im Rahmen sogenannter Organleihen. Von diesen Ausnahmen abgesehen soll damit oberhalb einer „Bagatellgrenze“ von EUR 1.000 die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen in den vorgegebenen Formaten sowie über die vorgegebenen Übertragungswege festgelegt werden.

Die Rechtsverordnung stellt darüber hinaus ausdrücklich nochmals fest, dass elektronische Rechnungen im Sinne der Rechtsverordnung von den Rechnungsempfängern in elektronischer Form anzunehmen und zu verarbeiten sind. Gleichzeitig wird dargestellt, dass eine Anforderung papiergebundener Doppelbelege durch die Rechnungsempfänger nicht zulässig ist. Abschließend wird den Parteien die Möglichkeit eröffnet, auch in Fällen, in welchen ein Direktauftrag erfolgt, im Rahmen einer zweiseitigen Absprache eine elektronische Rechnungsstellung vorzusehen.

Rechnungsdatenmodell

§ 4 der Rechtsverordnung regelt die Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell sowie die Übermittlung. Zum Hintergrund: Hierzu wurde auf europäischer Ebene eine europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung entwickelt (Richtlinie 2014/55/EU). Diese umfasst ein syntaxneutrales semantisches Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung. Darüber hinaus gibt es eine begrenzte Anzahl von Syntaxen, die diesem semantischen Datenmodell entsprechen und somit die Anwendung der Norm erleichtern sollen. Mithin muss eine elektronische Rechnung das nun vorliegende Datenmodell abbilden und der jeweilige öffentliche Auftraggeber muss alle von der EU benannten Syntaxen entgegennehmen und verarbeiten können.

XRechnung und CEN-Datenmodell

Als nationale Möglichkeit der Spezifizierung wurde der Rechnungsdatenaustausch Standard XRechnung im Rahmen eines Steuerprojekts des IT-Planungsrats entwickelt. XRechnung stellt dabei eine im Rahmen des europäischen Normungsverfahrens erstellte „Core Invoice Usage Specification“ dar, die für die öffentlichen Auftraggeber in Deutschland die europäische Norm eindeutig abbildet und für die Verwaltung relevante Regelungen präzisiert. Die XRechnung gilt zu 100 % konform zum CEN-Datenmodell (keine Erweiterung) und stellt somit auch keinen neuen, von der europäischen Norm losgelösten Standard dar. Änderungen des Datenaustauschstandards XRechnung müssen stets vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Entsprechend ist bei jeder Änderung/Bekanntmachung das Herausgabedatum der Änderung/Bekanntmachung anzugeben und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard XRechnung anzuwenden ist, darzulegen. Dazu ist der Betrieb der XRechnung über die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) langfristig gesichert, womit letztlich insgesamt den Anforderungen an eine erforderliche Governance hinreichend Rechnung getragen wird. Als nationale Spezifikation bildet die XRechnung insoweit den Grundsatz, daneben kann jedoch auch ein anderes Datenaustauschformat verwendet werden, wenn es mindestens den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (semantisches Datenmodell) entspricht als auch eine vorgegebene Syntax verwendet, also ein CEN-konformes Rechnungsformat darstellt. Die auf Grundlage der europäischen Norm empfangenen Rechnungsdaten sind von den Rechnungsempfängern in diesem Fall nach Maßgabe von XRechnung zu konvertieren und weiterzuverarbeiten.

Übertragungswege

Was die Übermittlung von elektronischen Rechnungen an Bundesbehörden angeht, ist zwingend die Nutzung eines Verwaltungsportals vorgeschrieben. Voraussetzung für die Nutzung dieses Verwaltungsportals ist wiederum, dass der Rechnungssteller oder Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes registriert hat. Über das Nutzerkonto sollen künftig alle Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen genutzt werden können und bundesweit interoperabel gestaltet werden. Dabei besteht die Zielsetzung darin, dass Nutzer mit einem einmal angelegten Nutzerkonto zu allen Verwaltungsleistungen des Portalverbundes Zugang erhalten. Für die eigentliche Übermittlung der elektronischen Rechnung stehen über eine spezifische Fachanwendung vier Einbringungsarten zur Verfügung:

  • Einbringung mittels Web-Formular in der Fachanwendung
  • Einbringung durch Upload von Files
  • Einbringung durch Web-Services
  • Per DE-Mail oder E-Mail

Eine ordnungsgemäße Einbringung ist dann erfolgt, wenn die eingebrachte elektronische Rechnung vom System als technisch richtig erkannt wurde. Nach der automationsunterstützten Prüfung der formalen Fehlerfreiheit wird die elektronische Rechnung der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter zugeleitet, die oder der die elektronische Rechnung entsprechend den haushaltrechtlichen Vorschriften zu bearbeiten hat.

Entsprechend § 7 des Verordnungsentwurfs sind alle Rechnungsempfänger verpflichtet, nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz von personenbezogenen Daten getroffen werden müssen, um sie vor Missbrauch und Verarbeitungsfehlern zu sichern.

Rechnungsinhalt

§ 5 bestimmt den Inhalt der elektronischen Rechnung. Neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen werden dabei weitere verpflichtende Angaben der elektronischen Rechnung benannt. Dabei handelt es sich um die Auftragskennnummer, die Lieferantennummer, die Zahlungsbedingungen sowie eine DE-Mail oder E-Mail.

Inkrafttreten

Die Rechtsverordnung und mithin die Verpflichtung des Bundes zur Annahme und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen tritt nach § 11 Abs. 1 grundsätzlich am 27. November 2018 in Kraft. Subzentrale öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber folgen nach weiteren 12 Monaten. Die Pflicht zur Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form tritt hingegen erst zum 27.11.2020 in Kraft.

PSP-Wertung

Wenngleich noch Details in der Umsetzung zu regeln sein werden, so ist die nun erfolgte Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben durchweg positiv hervorzuheben. Insbesondere der Vorstoß des Gesetzgebers, den elektronischen Rechnungsversand verpflichtend festzuschreiben, ist u. E. zu begrüßen. Dadurch eröffnet die Rechtsverordnung die Möglichkeit, das Aufkommen elektronischer Rechnungen insgesamt zu vergrößern und damit den elektronischen Rechnungsversand als notwendigen Baustein der Financial Supply Chain flächendeckend in der deutschen Wirtschaft zu etablieren. Dies belegen nicht zuletzt auch die Erfahrungen in anderen Ländern der Europäischen Union. Dazu besteht die durchaus berechtigte Hoffnung, dass die XRechnung zugleich eine „Blaupause“ für den B2B-Bereich darstellen könnte, da Unternehmen, die an die öffentliche Verwaltung fakturieren, dieses Format zugleich für ihre unternehmerischen Kunden nutzen könnten. Der vorliegende Entwurf einer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung ist über die Verwaltungsgrenze insoweit geeignet, die internationale Wettbewerbsfähigkeit und den digitalen Reifegrad der deutschen Wirtschaft insgesamt zu fördern.

 

Umfrage: Kommunen kommen bei E-Invoicing in Fahrt

Bisher zeigten sich deutsche Kommunen von der EU-Richtlinie 2014/55, die sie zur Einführung der elektronischen Rechnung bis 2018 verpflichtet, unbeeindruckt. Doch langsam scheint Bewegung in die Digitalisierung der öffentlichen Rechnungsprozesse zu kommen: Bereits mehr als jede vierte Kommune (28 Prozent) empfängt heute elektronische Rechnungen. Eine große Mehrheit (87 Prozent) hat immerhin bereits von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie gehört und 69 Prozent der Kommunen planen ganz konkret, in naher Zukunft ihre Prozesse umzustellen. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Umfrage von crossinx und dem Verband elektronische Rechnungen (VeR) unter Kämmerern von 100 Kommunen in 15 Bundesländern. Die Umfrage wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern durchgeführt.

Kosteneinsparungen und politische Gründe sprechen für E-Invoicing

Die Umstellung von papierbasierter auf elektronische Rechnung kann jährliche Kosteneinsparungen von rund 6,5 Milliarden Euro bedeuten. Das war für mehr als jede zweite der befragten Kommunen, die bereits heute E-Invoicing nutzen, ein Grund für die Umstellung. 32 Prozent der Kämmerer gaben an, die Einführung der E-Rechnung sei primär aus politischen Gründen, wie etwa der EU-Richtlinie, vorangetrieben worden. Dass weitere 69 Prozent der Kommunen eine Prozessumstellung anvisieren, ist ebenfalls der 2018 in Kraft tretenden Richtlinie geschuldet. Für 85 Prozent ist sie sogar der Hauptauslöser dafür, in naher Zukunft ihre Rechnungsprozesse zu digitalisieren. So wollen weitere 28 Prozent der Kommunen bis zum Ablauf der Frist in 2018 die E-Rechnung eingeführt haben. Doch nicht alle lassen sich von der Pflicht zur Umstellung drängen. Obwohl nur noch ein Jahr Zeit bleibt, sich auf das neue Gesetz vorzubereiten, plant die überwiegende Mehrheit (72 Prozent) E-Invoicing nicht in den nächsten 12 Monaten einzuführen, sondern erst später.

„Die gestiegene Bereitschaft zur Umstellung auf E-Invoicing ist ein Schritt in die richtige Richtung. Immer mehr Kommunen erkennen das Potenzial von elektronischen Rechnungen und die Dringlichkeit der Digitalisierung, um die neue EU-Richtlinie einzuhalten. Allerdings gibt es bei einigen noch Luft nach oben“, erklärt Marcus Laube, Gründer und Geschäftsführer von crossinx und Vorstand Verband elektronische Rechnung (VeR). „Die gesetzlichen Vorgaben sollten nicht – wie etwa bei der Umstellung auf SEPA – auf die leichte Schulter genommen oder gar verschlafen werden. Zum einen, weil die Umstellung viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Zum anderen, weil Kommunen mit jeder Papierrechnung unnötig Kosten in einer Höhe von bis zu 23 Euro pro Rechnung produzieren.“

Kein akuter Handlungsbedarf und fehlende Anleitung

Doch warum wird die Umsetzung der Richtlinie von einigen immer noch zögerlich angegangen? Von den Kommunen, die keine Umstellung planen, sieht fast jede zweite schlicht und einfach keinen akuten Handlungsbedarf. Weitere Bedenken, die Kommunen von E-Invoicing abhalten, sind Unsicherheiten bei den zukünftigen Format-Anforderungen (41 Prozent) und Sicherheitsbedenken (14 Prozent). 55 Prozent wünschen sich mehr Pilot- oder Beispielkommunen, anhand derer der Umstellungsprozess veranschaulicht wird. Und 44 Prozent hätten gerne mehr Informationen über die aktuelle Gesetzeslage und deren Anforderungen. Nach einem Partner, der sie Schritt für Schritt anleitet, sehnen sich noch 33 Prozent.

„Der Staat und die Anbieter haben zwar erste Aufklärungsarbeit geleistet und bei den Kommunen das Bewusstsein geschaffen, dass die Umstellung nötig ist. Doch in Sachen Umsetzung und Herangehensweise existieren noch zu viele Fragezeichen in den Köpfen der Kämmerer. Hier werden die Kommunen zu sehr alleine gelassen. Die Ergebnisse zeigen, dass ihnen dringend Anleitungen zur Einführung von E-Invoicing gereicht werden müssen“, so Laube. „crossinx ist ein starker Partner, der Kommunen hier Schritt für Schritt begleitet.“

Auch in weiteren Bereichen öffnen sich Kommunen in punkto Digitalisierung: Immerhin jede zweite Kommune (53 Prozent) hat bereits ein elektronisches Rechnungsarchiv oder den Freigabeprozess einer Rechnung digitalisiert (45 Prozent). Bei weiteren 76 Prozent ist die Einführung eines Freigabe-Workflows in Planung und bei 83 Prozent ein elektronisches Archiv.

Umdenken findet statt, Umsetzung allerdings schleppend

Insgesamt sind also einige erste Verbesserungen zu beobachten. Denn noch vor zwei Jahren waren zwei Drittel aller Kommunen überhaupt nicht auf E-Invoicing vorbereitet. Waren damals lediglich 8 Prozent der öffentlichen Institutionen in der Lage, elektronische Rechnungen zu empfangen, sind es heutzutage immerhin schon 28 Prozent. 19 Prozent der Kommunen hatten damals eine Umstellung in den nächsten zwei Jahren geplant – und diese offenbar umgesetzt. Fast drei Viertel aller befragten Kommunen wollten zu dem Zeitpunkt nichts von einer Einführung von E-Invoicing wissen. Das ist mit 69 Prozent heute anders: Die Bereitschaft zur Digitalisierung von Rechnungsprozessen ist im Public Sector deutlich gestiegen. Es findet also ein Umdenken statt – doch die Umsetzung des Vorhabens erfolgt bei einigen weiterhin schleppend.


Über die Umfrage

Die Umfrage wurde in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und in Vorbereitung auf das Planspiel des Verbands elektronische Rechnungen durchgeführt. Für die E-Invoicing Umfrage wurden Kämmerer, Bürgermeister, Leiter Stadtkasse und EDV-Leiter von insgesamt 100 Kommunen in 15 Bundesländern im Juni 2017 zum Stand der elektronischen Rechnung befragt. Für das Bundesland Hamburg liegen keine Befragungsergebnisse vor.

Über den Verband elektronische Rechnung (VeR)

Der 2009 gegründete Verband elektronische Rechnung (VeR) mit Sitz in München vertritt die Interessen von Dienstleistern im Bereich der elektronischen Rechnungs- und Dokumentenverarbeitung und diesen nahestehenden Unternehmen. Der Verband versteht sich damit als Sprachrohr der gesamten E-Invoicing-Wirtschaft. Im Auftrag seiner über 60 Mitglieder verfolgt der VeR das Ziel, E-Invoicing als Standard zu etablieren, sodass Unternehmen aller Größen einfach und sicher am elektronischen Rechnungsaustausch teilnehmen können. Mehr unter www.verband-e-rechnung.org

Über crossinx

crossinx ist der führende deutsche Anbieter für Financial Business Collaboration und unterstützt über 30.000 Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Finanz- und Geschäftsprozesse. Über sein Netzwerk bietet crossinx flexible, skalierbare Lösungen für E-Invoicing, EDI und Supply Chain Finance, darunter auch die Finanzierung von Rechnungen. Unternehmen, ihre Kunden und Lieferanten können die Services weltweit, unabhängig von bestehender IT-Infrastruktur und Unternehmensgröße nutzen.

Mit einem Abrechnungsvolumen von mehr als 25 Milliarden Euro und über 100 national und international agierenden Mitarbeitern ist das in Frankfurt am Main ansässige Unternehmen ein Vorreiter im B2B-Fintech-Markt.

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Julia Bellinghausen
Oseon
069-25 73 80 22-20