Verband elektronische Rechnung Der Expertenverband der deutschen E-Invoicing Branche

AWV veröffentlicht GoBD-Praxisleitfaden

Verband elektronische Rechnung (VeR) unterstützt Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) bei der Ausarbeitung von umfassendem Leitfaden 

Mit der heute vorgestellten Publikation „GoBD – Ein Leitfaden für Unternehmen“ präsentiert die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) eine umfassende Orientierungshilfe für den praktischen Umgang mit den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. 

Der neue Leitfaden richtet sich primär an kleine und mittelständische Unternehmen – die klar und übersichtlich strukturierten Ausführungen sind jedoch nicht auf diese beschränkt.

Praxisnahe Hilfestellung

Neben einem umfassenden Überblick über die wesentlichen Inhalte der GoBD, besticht das ab sofort unter www.awv-net.de/gobd-praxisleitfaden verfügbare – und permanent weiterentwickelte – Dokument vor allem durch praxisnahe Hinweise und häufig gestellte Fragen sowie praktische Umsetzungsempfehlungen. Entstanden ist der innovative AWV-Leitfaden auf Initiative von und in enger Zusammenarbeit mit ausgewählten Wirtschaftskammern und Fachverbänden. 

„Als Leitorganisation der deutschen E-Invoicing-Branche war es natürlich auch dem Verband elektronische Rechnung (VeR) ein wichtiges Anliegen, einen aktiven, fachlich versierten Beitrag zur Verwirklichung dieses Leitfadenprojektes zu leisten. Umso mehr freuen wir uns nun über das ausgezeichnete Ergebnis dieser spannenden Zusammenarbeit“, bestätigt Co-Autor Stefan Groß, Steuerberater und Vorsitzender des VeR.


   

GoBD – Ein Praxisleitfaden für Unternehmen (Version 1.0)

AWVArbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (Hg.)

 

Eschborn, März 2018

AWV-Best.-Nr.: 09200-w

ISBN: 978-3-931193-89-8

Preis: kostenfrei

 

Die Publikation kann kostenfrei über die Internetseite der AWVArbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. bestellt und heruntergeladen werden. Den Leitfaden finden Sie unter www.awv-net.de/gobd-praxisleitfaden


Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV)

Die AWV e.V. ist das zentrale Forum in Deutschland, das aktuelle Fragen rund um das Thema Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung von Staat und Unternehmen aufgreift. Erklärtes Ziel dabei ist es, Antworten auf die Anforderungen eines permanenten Aufgaben- und Technologiewandels zu liefern, und so eine reibungslose, effiziente Verwaltung zu fördern.

Mit über 200 Mitgliedsunternehmen und mehr als 1.200 ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern arbeitet die Arbeitsgemeinschaft an der Entwicklung zukunftswirksamer Regeln und Verfahren, die Verwaltungskosten reduzieren und den Nutzen für Wirtschaft und Verwaltung optimieren. Im Rahmen von Arbeitskreisen wirken hierfür Kooperationspartner aus öffentlicher Verwaltung, Wirtschaft und Drittem Sektor – unter Beteiligung der Wissenschaft – aktiv zusammen. Die AWV versteht sich dabei als neutraler Mittler zwischen den Sektoren und lässt sich vom Gedanken einer Partnerschaft zwischen Wirtschaft und Verwaltung leiten. 

Über den Verband elektronische Rechnung (VeR) 

Der 2009 gegründete Verband elektronische Rechnung (VeR) mit Sitz in München vertritt die Interessen von Dienstleistern im Bereich der elektronischen Rechnungs- und Dokumentenverarbeitung und diesen nahestehenden Unternehmen. Der Verband versteht sich damit als Sprachrohr der gesamten E-Invoicing-Wirtschaft. Im Auftrag seiner über 60 Mitglieder verfolgt der VeR das Ziel, E-Invoicing als Standard zu etablieren, sodass Unternehmen aller Größen einfach und sicher am elektronischen Rechnungsaustausch teilnehmen können. Mehr unter www.verband-e-rechnung.org


Fiskus sagt Kassenmanipulation den Kampf an

Eine erste Analyse zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Im Kampf gegen manipulierte Kassensysteme will der Gesetzgeber nun ernst machen und hat hierzu mit Datum vom 18. März 2016 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vorgelegt. Hintergrund sind die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle manipulativer Eingriffe in Kassensysteme, die auch bereits Gegenstand von sowohl steuerrechtlicher als auch strafrechtlicher höchstrichterlicher Rechtsprechung waren.

Die Notwendigkeit eines neuen Gesetzes begründet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) insbesondere damit, dass technische Manipulationen von Kassendaten im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung wenn überhaupt nur mit einem hohen Aufwand feststellbar sind. Die gesetzliche Neuregelung soll derartigen Manipulationen den Riegel vorschieben und dazu der Finanzverwaltung neue Prüfungsmöglichkeiten eröffnen. Hierzu soll der Steuerpflichtige nach § 146a Absatz 1 Satz 4 AO zukünftig verpflichtet sein, digitale Grundaufzeichnungen nach vordefinierten technischen Vorgaben aufzuzeichnen und auf einem Speichermedium unveränderbar zu sichern.

Allerdings bergen die Maßnahmen ein nicht unerhebliches steuerliches und IT-technisches Konfliktpotenzial.

Autoreninformationen:

  • Stefan Groß, Partner und Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner mbB
 

Was bedeutet “Unveränderbarkeit”? 

aus der PSP-Reihe: Experten erläutern die GoBD

(Auszug) Mit dem Schreiben vom 14. November 2014, den “Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)”, hat das BMF dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung an IT-gestützte Prozesse zu stellen sind.1 Die GoBD sind für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und betreffen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften i. S. d. § 5 EStG, § 4 Abs. 1 EStG sowie auch nicht buchführungspflichtige Unternehmen, wie insbesondere Einnahmen-Überschuss-Rechner2. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen einschließlich der Verfahren trägt allein der Steuerpflichtige. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und/oder technischen Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auf Dritte, wie auch etwa Steuerberater (Outsourcing).3

Nach § 146 Absatz 4 AO darf eine Buchung oder Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Dazu dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die keinen Rückschluss darauf zulassen, ob sie ursprünglich oder erst später initiiert wurden.4 Das zum Einsatz kommende DV-Verfahren muss Gewähr dafür bieten, dass alle Informationen (Programme und Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden (Beleg, Grundaufzeichnung, Buchung), nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bereits in den Verarbeitungsprozess eingeführte Informationen (Beleg, Grundaufzeichnung, Buchung) dürfen nicht ohne Kenntlichmachung durch neue Daten ersetzt werden.5

Die Unveränderbarkeit der Daten, Datensätze, elektronischen Dokumente und elektronischen Unterlagen kann sowohl hardwaremäßig (z. B. unveränderbare und fälschungssichere Datenträger) als auch softwaremäßig (z. B. Sicherungen, Sperren, Festschreibungen, Löschmerker, automatische Protokollierung, Historisierungen, Versionierungen) oder organisatorisch (z. B. mittels Zugriffsberechtigungskonzepten) gewährleistet werden.6 Die Ablage von Daten und elektronischen Dokumenten in einem Dateisystem erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, soweit nicht zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Unveränderbarkeit gewährleisten.7

Gerade bei der Diskussion über die Umsetzung der Unveränderbarkeit ist aber auch der folgende Hinweis der GoBD wichtig: Technische Vorgaben oder Standards (z. B. zu Archivierungsmedien oder Kryptografieverfahren) können angesichts der rasch fortschreitenden Entwicklung und der ebenfalls notwendigen Betrachtung des organisatorischen Umfelds nicht festgelegt werden.8

Soweit die Formulierungen und Anforderungen aus den GoBD. Doch was bedeuten diese Vorgaben im Einzelnen? (…)

Autoreninformationen:

  • Stefan Groß, Partner und Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner mbB
  • Dipl.-Fw. Bernhard Lindgens, Bundeszentralamt für Steuern9
  • Bernhard Zöller, Geschäftsführer bei Zöller & Partner GmbH
  • Thorsten Brand, Senior Berater bei Zöller & Partner GmbH
  • Stefan Heinrichshofen, Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner mbB

1BMF v. 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl. I 2014, S. 1450.
2Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
3GoBD (Fn. 2), Rn. 21.
4GoBD (Fn. 2), Rn. 107.
5GoBD (Fn. 2), Rn. 108.
6GoBD (Fn. 2), Rn. 110.
7GoBD (Fn. 1), Rn. 10.
8Der Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst.
 

Neu: Merksätze „E-Mails und GoBD“

VeR und Bitkom stellen weitere Merksätze für die Unternehmenspraxis vor

Welche Vorgaben stellen die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ in Bezug auf den Umgang mit steuerrelevanten E-Mails?

Eine Frage, mit der sich seit Veröffentlichung der GoBD nicht nur Steuerfachleute, sondern auch Hersteller von digitalen Dokumentenmanagementsystemen und deren Kunden intensiv befassen (müssen). Aus gutem Grund: „Tatsächlich nehmen die GoBD an zahlreichen Stellen Bezug auf die Behandlung von E-Mails“, bestätigt Co-Autor Stefan Groß vom Verband elektronische Rechnung (VeR).

Die Branchenverbände Verband elektronische Rechnung (VeR) und Bitkom haben sich dieser Thematik angenommen und die wichtigsten Anforderungen an E-Mails unter GoBD-Aspekten in ihren gemeinsam vorgestellten Merksätzen „E-Mails und GoBD“ zusammengestellt.

Die zehn Merksätze:

  1. E-Mails sind aufbewahrungspflichtig
  2. E-Mails sind elektronisch aufzubewahren
  3. Dateianhänge sind im Original aufzubewahren
  4. E-Mail lediglich als Transportmittel
  5. E-Mails sind zu indexieren
  6. E-Mails sind unverändert zu archivieren
  7. Die Konvertierung von E-Mails unterliegt spezifischen Vorgaben
  8. Der Umgang mit E-Mails ist zu dokumentieren
  9. E-Mails unterliegen dem Recht auf Datenzugriff
  10. Rechnungen als E-Mails sind zulässig

Auf fünf Seiten gibt das nun vorgestellte Dokument ausführlich Aufschluss über Inhalt und Bedeutung jedes einzelnen Merksatzes und soll so zum GoBD-konformen Umgang mit E-Mails im Geschäftsalltag beitragen.

Die 10 Merksätze “E-Mails und GoBD stehen ab sofort kostenlos bei VeR und Bitkom zum Download zur Verfügung.

Besuchen Sie die Dokumenten- und Linksammlung des VeR rund um die GoBD: http://www.verband-e-rechnung.org/de/e-rechnung/wissen/gobd


Über den Verband elektronische Rechnung (VeR)
Der 2009 gegründete Verband elektronische Rechnung (VeR) mit Sitz in München vertritt die Interessen von Dienstleistern im Bereich der elektronischen Rechnungs- und Dokumentenverarbeitung und diesen nahestehenden Unternehmen. Der Verband versteht sich damit als Sprachrohr der gesamten E-Invoicing-Wirtschaft. Im Auftrag seiner über 50 Mitglieder verfolgt der VeR das Ziel, E-Invoicing als Standard zu etablieren, sodass Unternehmen aller Größen einfach und sicher am elektronischen Rechnungsaustausch teilnehmen können.

Neu: Leitfaden „Elektronische Archivierung und GoBD“

VeR und Bitkom veröffentlichen gemeinsame 10 Merksätze für die Unternehmenspraxis

Mit seinem Schreiben vom 14. November 2014 zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ hat das Bundesministerium der Finanzen dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung an IT-gestützte Prozesse zu stellen sind. Die Anforderungen an die Aufbewahrung nehmen hierbei einen breiten Raum ein.

In ihren nun gemeinsam vorgestellten Merksätzen „Elektronische Archivierung und GoBD“ haben die beiden Branchenverbände Bitkom und Verband elektronische Rechnung (VeR) die wichtigsten Anforderungen an die elektronische Archivierung unter GoBD-Aspekten in übersichtlicher Form zusammengestellt.

Die zehn Merksätze

  • Elektronische Archivierung ist technologieneutral
  • Die Archivierung von Belegen hat zeitnah zu erfolgen
  • Die elektronische Archivierung muss eine Unveränderbarkeit sicherstellen
  • Archivierte Objekte müssen mit einem Index versehen werden
  • Elektronisch archivierte Objekte müssen lesbar und auswertbar bleiben
  • Steuerrelevante Daten dürfen im elektronischen Archivsystem aufbewahrt werden
  • Elektronisch archivierte Objekte unterliegen der Betriebsprüfung
  • Das elektronische Archivsystem darf vom Betriebsprüfer genutzt werden
  • Die elektronische Archivierung darf unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland erfolgen
  • Das elektronische Archivierungsverfahren ist zu dokumentieren

sollen Unternehmen, Dienstleistern und Beratern dabei helfen, die elektronische Archivierung im Einklang mit den umfassenden Vorgaben der Finanzverwaltung in der täglichen Unternehmenspraxis umzusetzen. Verfasst wurden die Merksätze im Bitkom-Arbeitskreis ECM Compliance sowie im VeR-Arbeitskreis Qualität (Steuern & Recht).

Das übersichtlich gestaltete, sechsseitige Dokument mit ausführlichen Erläuterungen zu jedem einzelnen Merksatz steht ab sofort kostenlos zum Download unter folgenden Quellen zur Verfügung.

http://www.verband-e-rechnung.org/de/e-rechnung/wissen/gobd/465-merksaetze-archivierung
https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Elektronische-Archivierung-und-GoBD.html

In den gemeinsam von Bitkom und VeR erarbeiteten Merksätzen „Elektronische Archivierung und GoBD“ sind die wichtigsten Anforderungen an die elektronische Archivierung unter GoBD-Aspekten in übersichtlicher Form zusammengefasst.

Die zehn Merksätze lauten:

  • Elektronische Archivierung ist technologieneutral
  • Die Archivierung von Belegen hat zeitnah zu erfolgen
  • Die elektronische Archivierung muss eine Unveränderbarkeit sicherstellen
  • Archivierte Objekte müssen mit einem Index versehen werden
  • Elektronisch archivierte Objekte müssen lesbar und auswertbar bleiben
  • Steuerrelevante Daten dürfen im elektronischen Archivsystem aufbewahrt werden
  • Elektronisch archivierte Objekte unterliegen der Betriebsprüfung
  • Das elektronische Archivsystem darf vom Betriebsprüfer genutzt werden
  • Die elektronische Archivierung darf unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland erfolgen

Das komplette Dokument mit ausführlichen Erläuterungen steht kostenlos zum Download auf den Seiten des Bitkom und in der GoBD-Informationssammlung des VeR bereit.

Auf Initiative und in enger Zusammenarbeit mit zahlreichen Wirtschaftskammern und -verbänden wie dem VeR hat die AWV (Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V., Eschborn) eine Muster-Verfahrensdokumentation entwickelt, an der sich die Unternehmen und ihre steuerlichen Berater orientieren können.

Der Verband elektronische Rechnung (VeR) war als Sprachrohr der E-Invoicingbranche an der Erstellung des Musters in der AWV- Arbeitsgruppe beteiligt und stellt folgende Version im PDF-Format zur Verfügung:

Dokumente


Was bedeutet “mobiles Scannen”? 

aus der PSP-Reihe: Experten erläutern die GoBD

(Auszug) Mit dem Schreiben vom 14. November 2014, den “Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)”, hat das BMF dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung an IT-gestützte Prozesse zu stellen sind.1 Die GoBD sind für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen und betreffen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften i. S. d. § 5 EStG, § 4 Abs. 1 EStG sowie auch nicht buchführungspflichtige Unternehmen, wie insbesondere Einnahmen-Überschuss-Rechner2. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen einschließlich der Verfahren trägt allein der Steuerpflichtige. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und/oder technischen Auslagerung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten auf Dritte, wie auch etwa Steuerberater (Outsourcing).3

Im Zeitalter von Smartphones und anderen mobilen Endgeräten mit Fotofunktion stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit der fotografisch festgehaltene Beleg steuerrechtlich anerkannt wird. Vor allem seit über entsprechende “Scanner-Apps” die Möglichkeit besteht, Belege komfortabel abzulichten und medienbruchfrei (etwa via spezieller App) an das Unternehmen zu übermitteln, stellt sich für Unternehmen die Frage der steuerlichen und insbesondere umsatzsteuerlichen Anerkennung der zugrunde liegenden, auf diese Art und Weise erzeugten elektronischen Belege. Den Maßstab hierfür bilden aktuell die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).4 Aus Prozesssicht besteht die Zielsetzung der Unternehmen dabei stets darin, den Papierbeleg vom weiteren Prozess auszunehmen, mithin zu vernichten.

Ausgehend vom Grundsatz der Unveränderbarkeit dürfen nach § 146 Abs. 4 AO Buchungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.5 Dazu dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die keinen Rückschluss darauf zulassen, ob sie ursprünglich oder erst später initiiert wurden.6 Das zum Einsatz kommende DV-Verfahren muss Gewähr dafür bieten, dass alle Informationen, die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden (auch entsprechende Belege), nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können.7 Die Unveränderbarkeit der Daten, Datensätze, elektronischen Dokumente und elektronischen Unterlagen kann sowohl hardwaremäßig als auch softwaremäßig oder organisatorisch gewährleistet werden.8

Damit ist zunächst festzuhalten, dass die zur Ablichtung verwendeten mobilen Endgeräte als Teil des unternehmerischen DV-Systems gelten und diese insoweit auch die Anforderungen an die Unveränderbarkeit sicherstellen müssen.

Doch was bedeutet dieses Vorgehen konkret? (…)

Autoreninformationen:

  • Stefan Groß, Partner und Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner mbB
  • Dipl.-Fw. Bernhard Lindgens, Bundeszentralamt für Steuern5
  • Bernhard Zöller, Geschäftsführer bei Zöller & Partner GmbH
  • Thorsten Brand, Senior Berater bei Zöller & Partner GmbH
  • Stefan Heinrichshofen, Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Peters, Schönberger & Partner mbB

 

1BMF v. 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl. I 2014, S. 1450.

2Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

3GoBD (Fn. 2), Rn. 21.

4BMF v. 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl. I 2014, S. 1450.

5GoBD (Fn. 1), Rn. 58.

6GoBD (Fn. 1), Rn. 107.

7GoBD (Fn. 1), Rn. 108.

8GoBD (Fn. 1), Rn. 110.

 

GoBD-Checkliste für DMS vorgestellt

Co-Autor Stefan Groß präsentiert neue GoBD-Checkliste des Branchenverbandes BITKOM auf Fachmesse “IT & Business”

Stuttgart, 30.09.2015 – Im Rahmen der vom 29.09. bis zum 01.10.2015 in Stuttgart stattfindenden Fachmesse “IT & Business” hat der Branchenverband BITKOM e.V. heute seine neue Checkliste zur anforderungsgerechten Umsetzung der “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff” (GoBD) vorgestellt.

Präsentiert wurde der 84-seitige Leitfaden für DMS-Hersteller, Systemintegratoren und Lösungsanwender im Zuge eines Fachvortrags der beiden Co-Autoren Stefan Groß und Thorsten Brand.

Umfangreiche Anforderungen an DMS durch GoBD

Ein Dokumentenmanagement-System (DMS) dient der Verwaltung von (originär) elektronischen sowie digitalisierten Dokumenten. Im professionellen Einsatz lassen sich dadurch gerade papierbezogene Geschäftsprozesse deutlich optimieren. Da auch immer mehr steuerrelevante Unterlagen und Dokumente mittels DMS erstellt, verarbeitet und archiviert werden, hat die Finanzverwaltung spezielle Anforderungen an solche IT-gestützten Prozesse formuliert. Die Umsetzung und Einhaltung dieser “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff” (GoBD) wie

  • Unveränderbarkeit
  • Ordnung
  • Vollständigkeit
  • Nachvollziehbarkeit

stellen Entwickler, Dienstleister und Anwender von Dokumentenmanagement-Systemen vor eine Reihe von Herausforderungen.

Checkliste als wertvolle Orientierungshilfe für fachgerechte IT-Umsetzung

Die nun durch den Leiter des BITKOM Arbeitskreises “ECM-Compliance” und VeR-Vorsitzenden Stefan Groß sowie weitere Autoren vorgelegte BITKOM-Checkliste stellt die zahlreichen Anforderungen, die sich aus den GoBD für ein DMS ergeben, in übersichtlicher Form dar. Mit praktischen Hilfestellungen und konkreten Hinweisen, was es bei der Ausgestaltung und Umsetzung zu beachten gilt, leistet die “GoBD-Checkliste für Dokumentenmanagement-Systeme” damit einen wertvollen Beitrag zur weiteren, vorgabenkonformen Verbreitung dieser ressourcen- und kostenschonenden Zukunftstechnologie in Deutschland.

Die GoBD-Checkliste steht ab sofort über die Homepage des BITKOM zum Download bereit.